Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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In allen sonstigen Beziehungen ist in Betreff der Ausfertigung und Visirung der Arbeits— 
bücher von den Polizeibehörden kostenfrei zu expediren. 
Dagegen greifen, insofern es sich um Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften gegen- 
wärtiger Verordnung oder um Differenzen der oben im § 15 erwähnten Art handelt, sowohl 
was die Sportelpflichtigkeit, als auch was die Höhe der Sporteln anlangt, die einschlagenden 
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften Platz. 
6 23. In Betreff derjenigen jungen Männer, welche ihrer Militärpflicht noch nicht 
Genüge geleistet haben, ingleichen rücksichtlich der Dienst- und der Kriegsreservisten ist von 
den Polizeibehörden, soviel die an zu einer dieser Kategorien gehörige Arbeiter und Gehülfen 
zu ertheilende Reisepässe und Arbeitsbücher anlangt, den Vorschriften in §§ 96 und 97 des 
Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht vom 1sten September 185 8 und §9§ 129, 136 
und 141 fg. der dazu gehörigen Ausführungsverordnung von demselben Tage nachzugehen. 
Beurlaubte der activen Armee angehörige Militärpersonen haben zwar gleichfalls Arbeits- 
bücher zu führen, wenn sie in ein deren Besitz bedingendes Arbeitsverhältniß eintreten, 
dieselben haben jedoch zunächst allenthalben ihren dienstlichen Obliegenheiten Folge zu leisten, 
sie dürfen sich daher insbesondere durch den Besitz des Arbeitsbuchs zur willkührlichen Verän- 
derung des ihnen angewiesenen Urlaubsorts nicht für ermächtigt halten. 
Befindet sich ein beurlaubter Soldat noch nicht im Besitze eines Arbeitsbuchs, so ist ihm 
von der Sicherheitspolizeibehörde seines Beurlaubungsorts ein solches, jedoch nur mit Geneh- 
migung des Parteicommandanten, zu ertheilen. Die Ausstellung des Arbeitsbuchs erfolgt 
in diesem Falle unentgeldlich. 
Der activen Armee angehörige Militärpersonen, welche bei den eben dahin gehörigen 
Militärhandwerkern oder in den zum Departement des Kriegsministeriums gehörigen Werk- 
stätten beschäftigt werden, unterliegen nicht der Verpflichtung, Arbeitsbücher zu führen. 
§ 24. Der Druck der Arbeitsbücher, einschließlich des Einbandes und des Durchziehens 
derselben mit seidenen Faden, wird ausschließlich von der damit Seiten des Ministeriums des 
Innern beauftragten Druckerei besorgt. 
Von nurgenanntem Ministerium oder von der Seiten desselben beauftragten Behörde haben 
die Polizeibehörden ihren Bedarf an Arbeitsbüchern gegen Erstattung des baaren Verlags zu 
beziehen. 
Der Verkauf von Arbeitsbüchern durch Privatpersonen ist ebenso, wie das Ausgeben der- 
selben durch andere, als die dazu nach Obigem berechtigten obrigkeitlichen Behörden untersagt. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden, den Druck, den Verkauf und das Ausgeben 
der Arbeitsbücher betreffenden Vorschriften sind mit Geld bis zu zwanzig Thalern oder ver- 
hältnißmäßigem Gefängnisse zu bestrafen.
	        
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