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8 7. Die Wahllisten sind durch Anmerkung aller im Laufe der Zeit eintretenden Ver- Forführung
änderungen so viel als möglich immer richtig zu erhalten und insbesondere vor Ende jedes dver Walüilen.
dritten Jahres einer Revision zu unterwerfen. Auf Veränderungen des Gewerbesteuerbetrags
ist nicht eher Rücksicht zu nehmen, als bis sie definitiv festgestellt und der Obrigkeit von der
Steuerbehörde mitgetheilt sind.
&8. Die Wahllisten sind von der Obrigkeit zur Einsicht der Betheiligten stets bereit Auslegung der
zu halten. Nach Beendigung der ersten Aufstellung (§ 5) und jeder Revision (§ 7) ist Wahllisten.
dieß noch besonders im Amtsblatte zweimal mit der Aufforderung bekannt zu machen, etwaige nen. Schluß
Reclamationen spätestens binnen drei Wochen bei der Obrigkeit mündlich oder schriftlich an= der Liste.
zubringen.
Ueber jede Reclamation entscheidet zunächst die Obrigkeit, auf eingewendete Recurse die
Kreisdirectionen und weiterhin das Ministerium des Innern.
Sofort nach Ablauf des Schlußtermins für Reclamationen sind die Wahllisten für die
bevorstehende Wahl zu schließen und an die Kreisdirection einzusenden, welche dieselben zu
prüfen, nach den gesetzlichen Vorschriften und beziehendlich nach den ihr noch zur Entscheidung
vorliegenden Recursen soweit nöthig abzuändern und nebst ihrer Entschließung über die Bildung
der Wahlabtheilungen (vergl. § 9) binnen vierzehn Tagen an die Obrigkeit zurückzusenden
hat. Reclamationen oder Recurse, welche zu spät eingehen, um innerhalb der vorbemerkten
Fristen noch erledigt werden zu können, bleiben für die bevorstehende Wahl unbeachtet.
Die Wahllisten sind nach deren Rücksendung Wahlabtheilungsweise (für Handelskammer
und Gewerbekammer gesondert) zusammenzustellen.
§& 9. Im Laufe des Monats März jeden Jahres sind die Urwahlen vorzunehmen. Urwahlen.
Dieselben erfolgen nach Wahlabtheilungen dergestalt, daß in jeder Wahlabtheilung Wahibiherl
für die Handelskammer auf funfzehn Stimmberechtigte, in jeder Wahlabtheilung für die Ge= Leitung der
werbekammer auf dreißig Stimmberechtigte ein Wahlmann gewählt wird. Wahl.
Bei Berechnung der Zahl der Wahlmänner gelten überschießende zehn, beziehendlich funf-
zehn Stimmberechtigte für voll, weniger werden nicht gerechnet.
Der Bezirk jeder Obrigkeit bildet in der Regel eine Wahlabtheilung. Jedoch können
Bezirke, welche eine große Anzahl von Stimmberechtigten enthalten, namentlich zum Zwecke der
Wahl für die Gewerbekammer, in mehrere Wahlabtheilungen getrennt, andererseits kleinere
Städte mit dem umgebenden Amtsbezirke zusammengeschlagen werden, worüber die Kreisdirection
Bestimmung zu treffen hat.
Es ist hierbei zu beachten, daß eine Wahlabtheilung womöglich nicht weniger als drei, und
nicht mehr als zwanzig Wahlmänner zu wählen habe. Bei den Wahlen zur Handelskammer
kommt außerdem in Betracht, daß in der Liste der Wahlabtheilung eine hinreichende Zahl von
Personen enthalten sein muß, welche den Steuercensus für die Wählbarkeit haben.
1861. 42