Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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8 7. Die Wahllisten sind durch Anmerkung aller im Laufe der Zeit eintretenden Ver- Forführung 
änderungen so viel als möglich immer richtig zu erhalten und insbesondere vor Ende jedes dver Walüilen. 
dritten Jahres einer Revision zu unterwerfen. Auf Veränderungen des Gewerbesteuerbetrags 
ist nicht eher Rücksicht zu nehmen, als bis sie definitiv festgestellt und der Obrigkeit von der 
Steuerbehörde mitgetheilt sind. 
&8. Die Wahllisten sind von der Obrigkeit zur Einsicht der Betheiligten stets bereit Auslegung der 
zu halten. Nach Beendigung der ersten Aufstellung (§ 5) und jeder Revision (§ 7) ist Wahllisten. 
dieß noch besonders im Amtsblatte zweimal mit der Aufforderung bekannt zu machen, etwaige nen. Schluß 
Reclamationen spätestens binnen drei Wochen bei der Obrigkeit mündlich oder schriftlich an= der Liste. 
zubringen. 
Ueber jede Reclamation entscheidet zunächst die Obrigkeit, auf eingewendete Recurse die 
Kreisdirectionen und weiterhin das Ministerium des Innern. 
Sofort nach Ablauf des Schlußtermins für Reclamationen sind die Wahllisten für die 
bevorstehende Wahl zu schließen und an die Kreisdirection einzusenden, welche dieselben zu 
prüfen, nach den gesetzlichen Vorschriften und beziehendlich nach den ihr noch zur Entscheidung 
vorliegenden Recursen soweit nöthig abzuändern und nebst ihrer Entschließung über die Bildung 
der Wahlabtheilungen (vergl. § 9) binnen vierzehn Tagen an die Obrigkeit zurückzusenden 
hat. Reclamationen oder Recurse, welche zu spät eingehen, um innerhalb der vorbemerkten 
Fristen noch erledigt werden zu können, bleiben für die bevorstehende Wahl unbeachtet. 
Die Wahllisten sind nach deren Rücksendung Wahlabtheilungsweise (für Handelskammer 
und Gewerbekammer gesondert) zusammenzustellen. 
§& 9. Im Laufe des Monats März jeden Jahres sind die Urwahlen vorzunehmen. Urwahlen. 
Dieselben erfolgen nach Wahlabtheilungen dergestalt, daß in jeder Wahlabtheilung Wahibiherl 
für die Handelskammer auf funfzehn Stimmberechtigte, in jeder Wahlabtheilung für die Ge= Leitung der 
werbekammer auf dreißig Stimmberechtigte ein Wahlmann gewählt wird. Wahl. 
Bei Berechnung der Zahl der Wahlmänner gelten überschießende zehn, beziehendlich funf- 
zehn Stimmberechtigte für voll, weniger werden nicht gerechnet. 
Der Bezirk jeder Obrigkeit bildet in der Regel eine Wahlabtheilung. Jedoch können 
Bezirke, welche eine große Anzahl von Stimmberechtigten enthalten, namentlich zum Zwecke der 
Wahl für die Gewerbekammer, in mehrere Wahlabtheilungen getrennt, andererseits kleinere 
Städte mit dem umgebenden Amtsbezirke zusammengeschlagen werden, worüber die Kreisdirection 
Bestimmung zu treffen hat. 
Es ist hierbei zu beachten, daß eine Wahlabtheilung womöglich nicht weniger als drei, und 
nicht mehr als zwanzig Wahlmänner zu wählen habe. Bei den Wahlen zur Handelskammer 
kommt außerdem in Betracht, daß in der Liste der Wahlabtheilung eine hinreichende Zahl von 
Personen enthalten sein muß, welche den Steuercensus für die Wählbarkeit haben. 
1861. 42
	        
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