Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Zustellung der 
Wahlzettel. 
Abgabe der 
Wahlzettel. 
Auszählung 
der Stimm- 
zettel. 
Wahlgehülfen. 
( 274 ) 
Die Wahl erfolgt unter Leitung der Obrigkeit; in combinirten Wahlabtheilungen bestimmt 
die Kreisdirection die leitende Obrigkeit. 
10. Die Obrigkeit, welcher die Leitung der Wahl zusteht, hat jedem Stimmberechtig- 
ten ein Exemplar der für die Wahlabtheilung zusammengestellten Wahlliste nebst einem nume- 
rirten und abgestempelten Wahlzettel mit der schriftlichen Aufforderung zuzustellen, den letzteren, 
mit so vielen, aus der Wahlabtheilungsliste entnommenen Namen, als Wahlmänner für die 
Abtheilung zu wählen sind, ausgefüllt, bis zu einem bestimmten Tage, welcher jedoch eine 
Frist von mindestens vierzehn Tagen, von Ausgabe der Wahlzettel an gerechnet, gewähren 
muß, an die Obrigkeit entweder persönlich abzugeben, oder mittels eigenhändig unterzeichneten 
Schreibens versiegelt einzusenden. 
Die vorgedachte Aufforderung ist den Stimmberechtigten persönlich zu behändigen oder 
mittels recommandirter Briefe durch die Post zuzustellen. Gleichzeitig ist im Amtsblatte zwei 
Mal eine Bekanntmachung zu erlassen, in welcher die vorzunehmende Wahl angekündigt, der 
Schlußtermin für die Abgabe oder Einsendung der Wahlzettel veröffentlicht, und Jeder, welchem 
noch kein Wahlzettel zugegangen sein sollte, zur Abhelung eines solchen aufgefordert wird. 
Das Unterlassen der besonderen Aufforderung und Zusendung der Wahlzettel an einzelne 
Stimmberechtigte macht die Wahl nicht ungültig. 
11. Ueber Abgabe und Einsendung der Wahlzettel ist ein Protocoll zu führen, in 
welchem die eingegangenen Wahlzettel nach der Nummer mit der Bemerkung, ob sie persönlich 
abgegeben oder eingesendet worden sind, aufgeführt werden. Jeder eingehende Wahlzettel wird 
sofort uneröffnet in das dazu bestimmte durch die die Wahl leitende obrigkeitliche Person und 
einen Wahlgehülfen verschlossene Behältniß gethan. 
12. Nach Ablauf der für die Abgabe der Wahlzettel bestimmten Frist wird mit Oeff- 
nung des Behältnisses, Zählung der Wahlzettel und Vergleichung derselben mit dem nach § 11 
geführten Protocolle und sodann mit Auszählung der Stimmen verfahren. 
Namen, welche Personen bezeichnen, die nicht in der Liste der Wahlabtheilung aufgenom- 
men sind, werden hierbei nicht berücksichtigt. Stimmzettel, welche einzelne dergleichen Namen, 
oder im Ganzen zu wenig oder zu viel Namen enthalten, sind deshalb nicht ungültig. Im 
letzteren Falle werden nur die zuerst aufgeführten bisg zu Erfüllung der vorgeschriebenen Zahl 
gezählt, die übrigen unberücksichtigt gelassen. 
Diejenigen, welche die meisten Stimmen haben, gelten als gewählt, absolute Majorität 
der eingegangenen Stimmen ist für die Urwahl nicht erforderlich. Bei Gleichbeit der Stimmen 
wird durch das Loos entschieden. 
*13. Bei Ausführung der Urwahlen hat die leitende Obrigkeit sich durch Wahlgehülfen 
unterstützen zu lassen, welche sie aus der Zahl der Stimmberechtigten auswählt. Von den 
Wahlgehülfen hat womöglich täglich wenigstens einer während der für Abgabe der Wahlzettel
	        
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