Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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# 27. Die Secretärsgehalte und Dispositionsguanta für Canzleiaufwand werden auf Etat 
Vorschlag der Kammer mit Rücksicht auf Ortsverhältnisse durch das Ministerium des Innern der Kammern. 
bestimmt. 
& 28. Die Häufigkeit der Sitzungen richtet sich zwar nach den vorliegenden Gegen= Sitzungen und 
ständen, in der Regel ist jedoch mindestens alle Vierteljahre von jeder Abtheilung eine Sitzung Protocolle. 
zu halten. 
Das Protocoll ist wo möglich am Schlusse der Sitzung, oder doch mindestens in der 
nächsten Sitzung vorzulesen und nach erfolgter Genehmigung vom Vorsitzenden und zwei Mit- 
gliedern zu unterzeichnen. 
* 29. Mit Rücksicht auf den ersten Absatz von § 124 des Gewerbegesetzes sind die Oeffentlichkeit 
näheren Bestimmungen über die Ausdehnung der Oeffentlichkeit der Sitzungen in die Geschäfts- der Sitzungen. 
ordnung der Kammer aufzunehmen. Jede Sitzung ist in dem Amtsblatte des Sitzungsorts 
anzuzeigen. 
Ueber Gegenstände, welche als geheim zu behandelnde bezeichnet worden sind, haben auch 
sämmtliche Kammermitglieder gegen Jedermann, bei Vermeidung angemessener, in der Geschäfts- 
ordnung festzusetzender Ordnungsstrafen Stillschweigen zu beobachten. 
30. In wie weit die an die Behörden zu erstattenden Berichte und der § 125 des Berichte. 
Gewerbegesetzes vorgeschriebene Jahresbericht von einzelnen Mitgliedern, oder von dem Vor- 
sitzenden zu verfassen, oder dem Secretär zu übertragen sind, ist vom Vorsitzenden zu bestimmen. 
Jedenfalls sind solche Berichte von dem Vorsitzenden der betreffenden Abtheilung, beziehendlich 
vom Präsidenten der Kammer zu vollziehen und vom Secretär gegenzuzeichnen. 
#31. Das Ministerium des Innern und die Regierungsbehörden werden, wenn sie eine Zu § 125 
Begutachtung eder sonstige Thätigkeit der Kammer veranlassen, stets angeben, ob sie die Auf= des hewee 
forderung nur an die eine der beiden Abtheilungen, oder an die ganze Kammer gerichtet gesetzes. 
wissen wollen. 
Die Handels= und Gewerbekammern sind befugt, von den Gewerb= und Handeltreibenden 
ihres Bezirks diejenigen Auskünfte und diejenige Mitwirkung zu fordern, deren sie zu Erfüllung 
ihrer Aufgabe bedürfen, wie auch andererseits jeder Handel= und Gewerbtreibende sich mit 
Wünschen und Anträgen an die Kammer seines Bezirks zu wenden berechtigt ist. 
32. Alle auf Ausführung der Wahlen bezüglichen Geschäfte sind kostenfrei zu erledigen. Kostenfreiheit. 
Dresden, den 1 5ten October 1861. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
Demnth.
	        
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