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Summen möglich ist, in Erwägung zu ziehen, auch soweit nöthig die Stadtverordneten darüber
zu hören, und Alles soweit vorzubereiten, damit nach Feststellung der Entschädigungscapitale
die Auszahlung schleunigst erfolgen könne.
Die Beschlüsse der Stadtgemeinden über die Ausführung des Entschädigungswerkes sind
der Kreisdirection sammt den nach § 12 des Gesetzes aufzustellenden Regulativen zur Ge-
nehmigung einzureichen. Soweit die Ausgabe von Schuldscheinen auf jeden Inhaber dabei
in Frage kommt, ist das zu wählende Formular für die Schuldscheine und Zinsscheine mit
vorzulegen.
&13. Die aus der Staatscasse nach § 12 des Gesetzes zu gewährende jährliche Rate
wird am 2ten Januar jedes Jahres zur Auszahlung gebracht.
14. Bei Aufstellung des vorgeschriebenen Regulativs über die nach § 12 des Gesetzes
unter 1 und 2 zulässigen Mittel. zur Tilgung ist auf die unter 1 genannten zufälligen und
im Voraus nicht zu übersehenden Zuflüsse keinerlei Rücksicht zu nehmen, vielmehr sind die
Beiträge unter 2, soweit die Stadtgemeinde überhaupt von denselben Gebrauch machen will,
unabhängig davon dergestalt zu reguliren, daß für den Fall des Eingangs zufälliger Ein-
nahmen jener Art, nur die spätere Verminderung der Beiträge oder die Abkürzung der Zeit,
während deren sie zu leisten sind, vorbehalten bleibt.
Da sich weder die Zahl der neu eintretenden Gewerbtreibenden, noch die Zahl der ge-
sammten Betheiligten vorausbestimmen läßt, so ist die Durchführung der in dem Gesetze § 12
unter 2 enthaltenen Bestimmung über die Maximalhöhe des Gesammtbetrags der Beiträge
nur dadurch zu sichern, daß für den Anfang die Beiträge dergestalt geordnet werden, daß die
Gesammtsumme der von einem Gewerbe nach den gegenwärtigen Verhältnissen im ersten Jahre
dem Tilgungsfonds zufließenden Beiträge 2 3 Procent des für die weggefallenen Berechtig-
ungen desselben Gewerbes im Ganzen zu gewährenden Entschädigungscapitals nicht übersteigt.
Erhöht sich dann in folgenden Jahren durch Vermehrung der neu Eintretenden die Ein-
nahme, so sind in den späteren Jahren der Tilgungsperiode die Beiträge verhältnißmäßig her-
abzusetzen, oder nach Befinden ganz in Wegfall zu bringen, dergestalt, daß in keinem Falle
während der zehnjährigen Tilgungsperiode überhaupt mehr als 263 Procent des für ein
Gewerbe im Ganzen ausfallenden Entschädigungscapitals von den Genossen desselben Gewerbes
aufgebracht werden. Bei Bemessung der Einkaufsgelder neu eintretender Gewerbtreibenden
(§ 12, 2 a) ist darauf zu sehen, daß dieselben durch ihre Höhe die Betheiligten nicht zu sehr
belästigen. In keinem Falle dürfen sie höher als auf ein Viertheil des bei dem Entschädig-
ungswerke für eine Gerechtigkeit derselben Art ermittelten Durchschnitts-Entschävigungscapitals
bestimmt werden.
Nach Vorstehendem sowohl als nach & 12 des Gesetzes ergiebt sich übrigens von selbst,
daß, wenn auch die Bestimmungen wegen Ausführung des § 12 in ein Regulativ zusammen-
Zu § 12 des
Gesetzes.
Zu § 12 des
Gesetzes.