Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Summen möglich ist, in Erwägung zu ziehen, auch soweit nöthig die Stadtverordneten darüber 
zu hören, und Alles soweit vorzubereiten, damit nach Feststellung der Entschädigungscapitale 
die Auszahlung schleunigst erfolgen könne. 
Die Beschlüsse der Stadtgemeinden über die Ausführung des Entschädigungswerkes sind 
der Kreisdirection sammt den nach § 12 des Gesetzes aufzustellenden Regulativen zur Ge- 
nehmigung einzureichen. Soweit die Ausgabe von Schuldscheinen auf jeden Inhaber dabei 
in Frage kommt, ist das zu wählende Formular für die Schuldscheine und Zinsscheine mit 
vorzulegen. 
&13. Die aus der Staatscasse nach § 12 des Gesetzes zu gewährende jährliche Rate 
wird am 2ten Januar jedes Jahres zur Auszahlung gebracht. 
14. Bei Aufstellung des vorgeschriebenen Regulativs über die nach § 12 des Gesetzes 
unter 1 und 2 zulässigen Mittel. zur Tilgung ist auf die unter 1 genannten zufälligen und 
im Voraus nicht zu übersehenden Zuflüsse keinerlei Rücksicht zu nehmen, vielmehr sind die 
Beiträge unter 2, soweit die Stadtgemeinde überhaupt von denselben Gebrauch machen will, 
unabhängig davon dergestalt zu reguliren, daß für den Fall des Eingangs zufälliger Ein- 
nahmen jener Art, nur die spätere Verminderung der Beiträge oder die Abkürzung der Zeit, 
während deren sie zu leisten sind, vorbehalten bleibt. 
Da sich weder die Zahl der neu eintretenden Gewerbtreibenden, noch die Zahl der ge- 
sammten Betheiligten vorausbestimmen läßt, so ist die Durchführung der in dem Gesetze § 12 
unter 2 enthaltenen Bestimmung über die Maximalhöhe des Gesammtbetrags der Beiträge 
nur dadurch zu sichern, daß für den Anfang die Beiträge dergestalt geordnet werden, daß die 
Gesammtsumme der von einem Gewerbe nach den gegenwärtigen Verhältnissen im ersten Jahre 
dem Tilgungsfonds zufließenden Beiträge 2 3 Procent des für die weggefallenen Berechtig- 
ungen desselben Gewerbes im Ganzen zu gewährenden Entschädigungscapitals nicht übersteigt. 
Erhöht sich dann in folgenden Jahren durch Vermehrung der neu Eintretenden die Ein- 
nahme, so sind in den späteren Jahren der Tilgungsperiode die Beiträge verhältnißmäßig her- 
abzusetzen, oder nach Befinden ganz in Wegfall zu bringen, dergestalt, daß in keinem Falle 
während der zehnjährigen Tilgungsperiode überhaupt mehr als 263 Procent des für ein 
Gewerbe im Ganzen ausfallenden Entschädigungscapitals von den Genossen desselben Gewerbes 
aufgebracht werden. Bei Bemessung der Einkaufsgelder neu eintretender Gewerbtreibenden 
(§ 12, 2 a) ist darauf zu sehen, daß dieselben durch ihre Höhe die Betheiligten nicht zu sehr 
belästigen. In keinem Falle dürfen sie höher als auf ein Viertheil des bei dem Entschädig- 
ungswerke für eine Gerechtigkeit derselben Art ermittelten Durchschnitts-Entschävigungscapitals 
bestimmt werden. 
Nach Vorstehendem sowohl als nach & 12 des Gesetzes ergiebt sich übrigens von selbst, 
daß, wenn auch die Bestimmungen wegen Ausführung des § 12 in ein Regulativ zusammen- 
Zu § 12 des 
Gesetzes. 
Zu § 12 des 
Gesetzes.
	        
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