Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 15ten October 1861. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
  
  
Æ 103) Gesetz, 
einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom Aten September 1831 betreffend; 
vom 19ten October 1861. 
Wan, Johann, von GEOTTES# Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 20c. 
haben im Zusammenhange mit der Aenderung der auf die Wahlen der Landtagsabgeordneten 
bezüglichen Gesetze einige Abänderungen in den Bestimmungen der Verfassungsurkunde vom 
Aten September 1831 für nöthig befunden, und verordnen demnach mit Zustimmung Unserer 
getreuen Stände, wie folgt: 
Zu § 68 der 1. Die in § 68 der Verfassungsurkunde unter Nr. 4 aufgeführten Vertreter des Han- 
Versassungs- dels und Fabrikwesens werden um fünf vermehrt, mithin auf zehn festgestellt. 
Zu § 71 der II. Um das § 71 der Verfassungsurkunde vorgeschriebene regelmäßige Ausscheiden eines 
Feriaffungs- Theils der Abgeordneten in Bezug auf die erhöhte Zahl der Vertreter des Handels und Fabrik- 
wesens (Nr. 1) zu ordnen, wird bei dem nächsten ordentlichen Landtage unter den vorher zu 
wählenden fünf neuen Vertretern die Loosziehung nach der im zweiten Akbsatze der § 7 1 ent- 
haltenen Bestimmung vorgenommen. 
Zu 871der III. Den Mitgliedern der zweiten Kammer steht der Austritt aus letzterer frei, wenn 
innt ihnen einer der § 66 der Verfassungsurkunde im vierten Absatze bemerkten Gründe zur 
Seite steht. 
Zu § 71 der IV. Die § 74 der Verfassungsurkunde wird hiermit aufgehoben und tritt an deren 
Verfassungs . . 
Nun-»FOtellesolgendeBestImmung: 
„Ueber die Bedingungen der Stimmberechtigung und Wählbarkeit enthält das 
Wahlgesetz das Weitere. 
Diejenigen, welchen nach demselben das Stimmrecht im Allgemeinen und ohne 
Unterschied der verschiedenen Ständeclassen entzogen ist, können auch nicht in Gemäß— 
heit von §& 64 als Stellvertreter der § 63 unter 3, 4, 6, 7 und 12 benannten 
—
	        
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