Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Herrschaftsbesitzer, noch in einer sonstigen Eigenschaft in die erste Kammer eintreten 
oder ihren Sitz in derselben behalten."“ 
V. In §& 75 der Verfassungsurkunde wird der zweite Absatz von den Worten an: „Ge- 
richtsdirectoren und“ bis zu den Worten: „für die Staatsdiener“ aufgehoben. An dessen 
Stelle tritt folgende Bestimmung: 
„Diese Bestimmung leidet auch auf alle andere Beamten, auf Geistliche und Lehrer 
sowie auf Militärpersonen analoge Anwendung. Stüädtische Beamte haben die Zu- 
stimmung der Stadträthe einzuholen, welche jedoch ebenfalls nur aus denselben Ursachen 
verweigert werden kann." 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 1 9ten October 1861. 
Johann. 
K Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
  
& 104) Deecret 
wegen Genehmigung einer öffentlichen Anleihe des Zwickau-Lugauer Steinkohlen- 
bauvereins:; 
vom 25sten October 1861. 
De- Ministerium des Innern hat zu der öffentlichen Anleihe von 100,000 Thalern, welche 
der Zwickau= Lugauer Steinkohlenbauverein zu Beschaffung des erforderlichen Betriebscapitals 
durch Ausgabe von 1000 auf den Inhaber lautenden und mit 5 Procent jährlich verzins- 
lichen Schuldscheinen zu 100 Thaler nach Maaßgabe der vorgelegten Entwürfe der Haupt- 
schuldverschreibung und der Schuldscheine, sowie des Tilgungsplanes aufzunehmen beschlossen 
hat, die nachgesuchte Genehmigung ertheilt. 
Auch haben Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums dem genannten 
Actienvereine die in §# 3, 5 und 6 der Hauptschuldverschreibung enthaltenen Rechtsvergünstig- 
ungen zu bewilligen Allergnädigst geruht. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 25 sten October 1861. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Demuth. 
Zu § 75 der 
Verfassungs- 
urkunde.
	        
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