Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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8 3. Die Verpflichtung des Steinkohlenbauvereins, Zinsscheine einzulösen, erlischt, wenn 
die Zahlung nicht innerhalb dreier Jahre vom Verfalltage an erhoben wird. Ist innerhalb drei 
Jahren ein Mortificationsverfahren (vergl. §& 6) eingeleitet und zur Kenntniß des Directoriums 
gebracht worden, so verfallen die bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses schon 
zahlbar gewesenen Zinsen, welche wegen Mangels der betreffenden Documente vor erledigtem 
Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, der Gesellschaft, wenn sie innerhalb 
eines Jahres, von Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an, nicht erhoben werden. 
Durch Ablauf dieser drei= bezüglich einjährigen Verjährungsfrist erlöschen alle Zins- 
ansprüche an die Gesellschaft. 
5. Von dem in den Zeitungen bekannt gemachten Auszahlungstage an werden für die 
ausgeloosten Schuldscheine keine Zinsen mehr vergütet; die innerhalb drei Monaten nicht zur 
Einlösung präsentirten Schuldscheine werden nochmals dreimal nach § 4 öffentlich unter der 
Verwarnung ausgerufen, daß der Inhaber, wenn er den Schuldschein nicht innerhalb zehn Jah- 
ren, von dem Datum dieser Aufforderung an gerechnet, zur Einlösung präsentire, aller Ansprüche 
an die Zwickau-Lugauer Steinkohlenbaugesellschaft verlustig gehe. Dieser Nechtsnachtheil tritt 
nach Ablauf von zehn Jahren von selbst ein und die Nummern der betreffenden Schuldscheine 
werden als erloschen und ungültig öffentlich bekannt gemacht. 
§#6. Wegen untergegangener oder ihren Inhabern abhanden gekommener Schuldscheine 
und Coupons können die Betheiligten auf ihre Kosten das für die Mortification Königlich 
Sächsischer Staatspapiere in dem Befehle vom 25sten Juli 1777 (II. C. A. C. II. Seite 901) 
und in der Verordnung vom 6ten October 182 4 (Gesetzblatt Seite 19 5) vorgeschriebene Edictal- 
verfahren, wobei hinsichtlich der Verjährung der Capitalsverschreibungen und Zinsvocumente 
die dort bezüglich auf zehn und drei Jahre festgesetzte Verjährungszeit Platz ergreift, bei dem 
Königlichen Gerichtsamte Stollberg beantragen und haben nach Beibringung der demgemäß 
rechtskräftig erfolgten Präclusion, von dem Directorium, welches die Mortification gleichfalls auf 
Kosten der Betheiligten öffentlich bekannt macht, für jeden verlorenen einen neuen Schuldschein 
gleicher Nummer mit der Bezeichnung Lit. B, oder im Falle erfolgter Ausloosung das Capital, 
in jedem Falle auch die Auszahlung der verfallenen Zinsen, soweit dieselben nicht nach § 3 
bereits verjährt sind, zu erhalten. 
  
Letzte Absendung: am 7ten November 1881.
	        
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