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8 3. Die Verpflichtung des Steinkohlenbauvereins, Zinsscheine einzulösen, erlischt, wenn
die Zahlung nicht innerhalb dreier Jahre vom Verfalltage an erhoben wird. Ist innerhalb drei
Jahren ein Mortificationsverfahren (vergl. §& 6) eingeleitet und zur Kenntniß des Directoriums
gebracht worden, so verfallen die bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses schon
zahlbar gewesenen Zinsen, welche wegen Mangels der betreffenden Documente vor erledigtem
Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, der Gesellschaft, wenn sie innerhalb
eines Jahres, von Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an, nicht erhoben werden.
Durch Ablauf dieser drei= bezüglich einjährigen Verjährungsfrist erlöschen alle Zins-
ansprüche an die Gesellschaft.
5. Von dem in den Zeitungen bekannt gemachten Auszahlungstage an werden für die
ausgeloosten Schuldscheine keine Zinsen mehr vergütet; die innerhalb drei Monaten nicht zur
Einlösung präsentirten Schuldscheine werden nochmals dreimal nach § 4 öffentlich unter der
Verwarnung ausgerufen, daß der Inhaber, wenn er den Schuldschein nicht innerhalb zehn Jah-
ren, von dem Datum dieser Aufforderung an gerechnet, zur Einlösung präsentire, aller Ansprüche
an die Zwickau-Lugauer Steinkohlenbaugesellschaft verlustig gehe. Dieser Nechtsnachtheil tritt
nach Ablauf von zehn Jahren von selbst ein und die Nummern der betreffenden Schuldscheine
werden als erloschen und ungültig öffentlich bekannt gemacht.
§#6. Wegen untergegangener oder ihren Inhabern abhanden gekommener Schuldscheine
und Coupons können die Betheiligten auf ihre Kosten das für die Mortification Königlich
Sächsischer Staatspapiere in dem Befehle vom 25sten Juli 1777 (II. C. A. C. II. Seite 901)
und in der Verordnung vom 6ten October 182 4 (Gesetzblatt Seite 19 5) vorgeschriebene Edictal-
verfahren, wobei hinsichtlich der Verjährung der Capitalsverschreibungen und Zinsvocumente
die dort bezüglich auf zehn und drei Jahre festgesetzte Verjährungszeit Platz ergreift, bei dem
Königlichen Gerichtsamte Stollberg beantragen und haben nach Beibringung der demgemäß
rechtskräftig erfolgten Präclusion, von dem Directorium, welches die Mortification gleichfalls auf
Kosten der Betheiligten öffentlich bekannt macht, für jeden verlorenen einen neuen Schuldschein
gleicher Nummer mit der Bezeichnung Lit. B, oder im Falle erfolgter Ausloosung das Capital,
in jedem Falle auch die Auszahlung der verfallenen Zinsen, soweit dieselben nicht nach § 3
bereits verjährt sind, zu erhalten.
Letzte Absendung: am 7ten November 1881.