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Gesetzund Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
136 Stück vom Jahre 1861.
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105) Gesetz,
die Wahlen der Abgeordneten beider Kammern der Stindernfammiung betreffend;
vom 1ten October 1861.
Weg Johann, von GEOTTSES Gnaden König von Sachsen
220. 26. 2c.
baben wegen der Wahlen der Abgeordneten beider Kammern der Ständeversammlung mit Zu-
stimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen, wie folgt:
I. Von der Stimmberechtigung, Wählbarkeit und Annahme der Wahl.
A. Allgemeine Vorschriften in Betreff aller Wahlen.
. Zur Stimmberechtigung ist bei allen Wahlen der Besitz des Sächsischen Unterthanen-
rechts und die Erfüllung des 25sten Lebensjahres erforderlich.
§&2. Ausgeschlossen vom Stimmrechte sind:
a) Frauenspersonen,
b)) Diejenigen, welche nicht dispositionsfähig sind, ingleichen
F) welche öffentliches Almosen erhalten, so lange solches geschieht und das Almosen
nicht wieder erstattet worden ist,
d) welche sich mit Abführung von Landes= oder. Gemeindeabgaben länger als ein Jahr
im Rückstande befinden, dafern sie an die Abentrichtung in der ortsüblichen Weise
erinnert worden sind,
e) zu deren Vermögen gerichtlich oder außergerichtlich ein Schuldenwesen entstanden ist,
so lange nicht ihre Gläubiger vollständige Befriedigung erhalten zu haben erklären,
f) welche von öffentlichen Aemtern, von der Advocatur und von dem Notariate entsetzt
oder suspendirt worden sind, letzteren Falles auf die Dauer der Suspension,
8) welche von der Communalgarde nach § 9 Nr. 7 des Disciplinarregulativs vom
1 4ten Mai 1851 ausgeschlossen worden sind,
1861.
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