Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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&17. Zur Wählbarkeit ist nächst den Voraussetzungen der § 4 
a) für die erste Kammer das ererbte oder seit mindestens drei Jahren erworbene 
Eigenthum an einem oder mehreren Rittergütern, welche zusammen einen jährlichen 
Reinertrag von mindestens zweitausend Thalern gewähren, 
b) für die zweite Kammer das ererbte oder seit mindestens drei Jahren erworbene 
Eigenthum an einem oder mehreren Rittergütern, die zusammen mindestens sechs- 
hundert Thaler jährlichen Reinertrag geben, 
erforderlich (vergl. aber §& und 16). 
Das Verzeichniß der Rittergüter und die Abschätzung ihres Ertrags wird unter Theil- 
nahme der Rittergutsbesitzer selbst auf Kreistagen oder Provinciallandtagen festgestellt. 
& 1. Bei Berechnung der in §6 17 vorgeschriebenen dreijährigen Besitzzeit ist der un- 
mittelbar vorhergegangene Eigenthumsbesitz eines anderen Rittergutes von dem erforderlichen 
Ertrage mit anzurechnen. 
19. Wird ein Rittergut zertheilt, so ist zugleich von den Interessenten darüber Be- 
stimmung zu treffen, bei welchem Theile die Stimmberechtigung und Wählbarkeit verbleiben 
soll. Bis eine gültige Vereinbarung hierüber erfolgt ist, ruht Beides. Zur Wählbarkeit kann 
übrigens ein solcher Rittergutstheil — abgesehen von dem etwaigen Hinzutritte eines oder 
mehrerer anderer Rittergüter — nur dann berechtigen, wenn er das nach § 17 erforderliche 
Einkommen gewährt. 
b) Wahlen der Städte. 
§ 20. Diejenigen Orte, welche an der Wahl der städtischen Abgeordneten Theil zu 
nehmen berechtigt sind, finden sich in der Beilage □O verzeichnet. 
&21. Die Städte Dresden und Leipzig ernennen je zwei Abgeordnete, die Stadt 
Chemnitz einen dergleichen. 
& 22. Die übrigen Städte werden mit Rücksicht auf ihre Lage und Verkehrsverhältnisse 
in 20, soweit möglich gleiche, Wahlbezirke vertheilt, von denen jeder einen Abgeordneten zu 
wählen hat. 
6 23. Die Abgeordneten werden durch Vermittelung von Wahlmännern gewählt. 
§ 24. Das Stimmrecht steht nur denjenigen nach §&# 1, 2 und 3 dazu befähigten Orts- 
einwohnern zu, welche Mitglieder der Gemeinde ihres Wohnorts sind und entweder 
a) das bürgerliche Eigenthum an einem Wohnhause im Orte besitzen oder 
b) an Grundsteuern von ihnen eigenthümlichen städtischen Grundstücken oder an directen 
Personallandesabgaben oder an beiden zusammen mindestens in großen Städten 
# drei Thaler, 
  
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