Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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in mittleren und kleinen Städten 
zwei Thaler 
jährlich entrichten (vergl. jedoch 6 5). 
Bei Personen, welche ein vom Gemeindebezirke ausgenommenes Grundstück bewohnen, ist 
anstatt der Gemeindemitgliedschast nur wesentlicher Wohnsitz am Orte erforderlich. 
& 25. Auf den Fall, wenn das Eigenthum an einem städtischen Wohnhause mehreren 
Personen gemeinsam und ungetheilt oder nach ideellen Theilen zusteht, ist die Vorschrift in 
16 analog, jedoch mit der Beschränkung (§ 24) anzuwenden, daß das Stimmrecht nur 
durch Ortseinwohner ausgeübt werden kann. Mit dieser Beschränkung können auch die 
übrigen Miteigenthümer das Stimmrecht dann ausüben, wenn sie unter Zurechnung der auf 
ihren Antheil fallenden Grundsteuern den § 24 unter b bemerkten Census haben. 
Wegen gemeinsamen Eigenthums an einem anderen städtischen Grundstücke oder wegen 
gemeinsamen Gewerbebetriebs steht an sich Niemandem die Stimmberechtigung zu. Es ist 
jedoch jedem Miteigenthümer, beziehendlich Theilhaber, der auf seinen Antheil fallende Theil 
der gemeinsamen Steuern bei Berechnung des Census mit anzurechnen. 
So lange etwas Anderes nicht nachgewiesen ist, wird in vorgedachten Fällen angenommen, 
daß sämmtliche Antheile gleich sind. 
# 26. Um zum Wahlmanne wählbar zu sein, ist außer den Erfordernissen der Stimm- 
berechtigung (§& 24 und 25) vorauszusetzen, daß der zu Erwählende an Grundsteuern von 
ihm eigenthümlichen städtischen Grundstücken oder an directen Personallandesabgaben oder an 
beiden zusammen wenigstens 
zehn Thaler 
jährlich entrichtet (vergl. jedoch 6 5). 
& 27. Die Wählbarkeit als Abgeordneter wird außer den §& 4, 24 und 25 bemerkten 
Voraussetzungen ferner dadurch bedingt, daß der zu Erwählende 
a) seit drei Jahren bereits im Wahlbezirke ansässig oder eben so lange als Gemeinde- 
muitglied wesentlich wohnhaft ist, auch 
b) seit eben so langer Zeit 
aa)) an Grundsteuern der § 26 bemerkten Art mindestens 
zehn Thaler 
oder . 
bb) an den § 26 bemerkten Abgaben überhaupt in großen Städten wenigstens 
fünfzehn Thaler, 
in mittleren und kleinen Städten aber wenigstens 
zehn Thaler 
jährlich entrichtet.
	        
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