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in mittleren und kleinen Städten
zwei Thaler
jährlich entrichten (vergl. jedoch 6 5).
Bei Personen, welche ein vom Gemeindebezirke ausgenommenes Grundstück bewohnen, ist
anstatt der Gemeindemitgliedschast nur wesentlicher Wohnsitz am Orte erforderlich.
& 25. Auf den Fall, wenn das Eigenthum an einem städtischen Wohnhause mehreren
Personen gemeinsam und ungetheilt oder nach ideellen Theilen zusteht, ist die Vorschrift in
16 analog, jedoch mit der Beschränkung (§ 24) anzuwenden, daß das Stimmrecht nur
durch Ortseinwohner ausgeübt werden kann. Mit dieser Beschränkung können auch die
übrigen Miteigenthümer das Stimmrecht dann ausüben, wenn sie unter Zurechnung der auf
ihren Antheil fallenden Grundsteuern den § 24 unter b bemerkten Census haben.
Wegen gemeinsamen Eigenthums an einem anderen städtischen Grundstücke oder wegen
gemeinsamen Gewerbebetriebs steht an sich Niemandem die Stimmberechtigung zu. Es ist
jedoch jedem Miteigenthümer, beziehendlich Theilhaber, der auf seinen Antheil fallende Theil
der gemeinsamen Steuern bei Berechnung des Census mit anzurechnen.
So lange etwas Anderes nicht nachgewiesen ist, wird in vorgedachten Fällen angenommen,
daß sämmtliche Antheile gleich sind.
# 26. Um zum Wahlmanne wählbar zu sein, ist außer den Erfordernissen der Stimm-
berechtigung (§& 24 und 25) vorauszusetzen, daß der zu Erwählende an Grundsteuern von
ihm eigenthümlichen städtischen Grundstücken oder an directen Personallandesabgaben oder an
beiden zusammen wenigstens
zehn Thaler
jährlich entrichtet (vergl. jedoch 6 5).
& 27. Die Wählbarkeit als Abgeordneter wird außer den §& 4, 24 und 25 bemerkten
Voraussetzungen ferner dadurch bedingt, daß der zu Erwählende
a) seit drei Jahren bereits im Wahlbezirke ansässig oder eben so lange als Gemeinde-
muitglied wesentlich wohnhaft ist, auch
b) seit eben so langer Zeit
aa)) an Grundsteuern der § 26 bemerkten Art mindestens
zehn Thaler
oder .
bb) an den § 26 bemerkten Abgaben überhaupt in großen Städten wenigstens
fünfzehn Thaler,
in mittleren und kleinen Städten aber wenigstens
zehn Thaler
jährlich entrichtet.