Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Von dem Erferdernisse der unter à und b vorgeschriebenen dreijährigen Frist ist dann 
abzusehen, wenn der erforderliche Steuerbetrag von einem ererbten Grundstücke oder Gewerbe 
entrichtet wird. 
Hinsichtlich der Gemeindemitgliedschaft gilt auch hier die § 2 4 am Ende bemerkte Ausnahme. 
§28. Bei dem §# 24, 26 und 27 vorgeschriebenen Census sind die Ansätze der 
Steuercataster zum Grunde zu legen und ist jede Steuereinheit zu neun Pfennigen zu ver- 
anschlagen. 
Auch leiden bei Berechnung der 9§ 26 und 27 gedachten Steuerbeträge die Vorschriften 
in § 25 Abs. 2 und 3 analoge Anwendung. 
§ 29. Die Mitglieder der Stadträthe und die Stadtverordneten sind ohne Rücksicht auf 
Ansässigkeit oder Entrichtung eines Stenercensus stimmberechtigt und wählbar. 
* 30. Sollten in einer Stadt nach den Bestimmungen in §§ 26 und 29 nicht so viel 
zu Wahlmännern wählbare Personen vorhanden sein, daß auf jeden zu ernennenden Wahl- 
mann wenigstens fünf Wählbare kommen, so ist die dazu erforderliche Zahl aus denjenigen 
Stimmberechtigten, welche in dem Betrage der von ihnen zu entrichtenden directen Landes- 
abgaben dem § 26 vorgeschriebenen Census am nächsten stehen, zu ergänzen. Zwischen 
Gleichbesteuerten entscheidet das Loos. 
Ebenso ist, wenn in einem Wahlbezirke nicht wenigstens dreißig nach § 27 und 29 zu 
Abgeordneten Wählbare vorhanden sind, diese Zahl durch Zuziehung derjenigen zu erfüllen, 
welche den sonstigen Bedingungen der Wählbarkeit zu genügen vermögen, und deren Steuer- 
entrichtung dem § 27 unter à und b vorgeschriebenen Census am nächsten kommt. 
c) Wahlen des Bauernstandes. 
J3 31. Für die Wahlen des Bauernstandes werden aus den zur Classe der Rittergüter 
nicht gehörigen Grundstücken des flachen Landes mit Rücksicht auf ihre Lage und Verkehrsver- 
hältnisse 25, soweit möglich gleiche, Wahlbezirke gebildet, von denen jeder einen Abgeordneten 
zu wählen hat. 
& 32. Die Abgeordneten werden durch Vermittelung von Wahlmännern gewählt. 
33. Das Stimmrecht steht nur denjenigen nach §§ 1, 2 und 3 dazu befähigten 
Ortseinwohnern zu, welche Mitglieder der Gemeinde ihres Wohnorts sind und entweder 
a) das bürgerliche Eigenthum an einem mit Wohnsitz versehenen Grundstücke im Orte 
besitzen oder 
b) an Grundsteuern von ihnen eigenthümlich zugehörigen Grundstücken der & 31 be- 
merkten Art oder an directen Personallandesabgaben oder an beiden zusammen 
mindestens 
zwei Thaler 
jährlich entrichten (vergl. aber auch § 5).
	        
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