( 299 )
ohne gerechtfertigte Behinderungsgründe außengeblieben waren oder durch ihre vorzeitige Ent-
fernung die Wahl unmöglich gemacht haben, zu Erstattung des Reiseaufwandes der damals
gegenwärtig Gewesenen und an der zweiten Wahl wieder Theilnehmenden, ingleichen zu Ueber-
tragung sämmtlicher Kosten der neuen Wahl verpflichtet.
Als zulässige Entschuldigungsgründe sind nur bescheinigte Krankheit des Stimmberechtigten
oder der Seinigen und unvermeidliche Abwesenheit zu betrachten. Ueber die Statthaftigkeit
der Entschuldigung entscheidet im Zweifelsfalle der Vorsitzende der Wahlversammlung.
Bei der Wahl selbst entscheidet die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, wenn die-
selbe aber bei zweimaliger Abstimmung nicht erlangt wird, bei der dritten die relative Mehrheit
und bei Gleichheit der Stimmenzahl das Loos.
55. Zum Zwecke der Wahlen sind stets übersichtliche Listen der Stimmberechtigten
sowie der Wählbaren (Wahllisten) zu halten. Dieß geschieht für die Rittergutsbesitzer durch
die & 45 bezeichneten Commissare, für alle übrigen Wahlen unter Beihülfe der Steuerbehörden
in denjenigen Orten, wo die allgemeine Städteordnung eingeführt ist, durch die Stadträthe,
in Städten, deren öffentliche Berfassung nach dem Gesetze, die Anwendung der Landgemeinde-
ordnung auf kleine Städte betreffend, vom 7ten November 183 8 geordnet ist, sowie in den
Dörfern durch die Gemeindeobrigkeit unter Zuziehung einiger Mitglieder des Gemeinderaths.
Jeder Betheiligte kann von diesen Listen, soweit sie ihn angehen, Einsicht verlangen.
é#56. Veränderungen, welche in der Stimmberechtigung und Wählbarkeit vorkommen,
sind von der Obrigkeit in den Listen nachzutragen.
Die Wahllisten sind im Juni jeden Jahres einer Revision zu unterwerfen und diejenigen,
welchen im Laufe des Jahres die Stimmberechtigung oder Wählbarkeit auf Grund der Be-
stimmungen der § 2 lit d, e oder i oder der § 47 entzogen worden ist, werden sodann davon
in Kenntniß gesetzt.
&57.Wer seine Stimmberechtigung oder Wählbarkeit auf Grundbesitz oder Steuerent-
richtung außerhalb seines Wohnorts, und, was die Rittergutsbesitzer anlangt, auf den Besitz
mehrerer in verschiedenen Kreisen gelegener Rittergüter, zu gründen gemeint ist, hat dieß bei
den mit Führung der Wahllisten beauftragten Behörden und Commissaren anzuzeigen.
&58. Sofort nach erfolgter Anordnung einer Wahl sind die Wahllisten für die dabei
betheiligten Orte oder Kreise zu schließen, und alle Personen, welche darin nicht eingetragen
sind, können an der ausgeschriebenen Wahl nicht Theil nehmen (vergl. jedoch § 30, 5 34
Absatz 2 und § 35 Absatz 3).
Etwaigen Reclamationen, welche bis dahin nicht erledigt sind, ist daher auch für diese
Wahl keine weitere Folge zu geben.
Nur wenn Personen die Stimmberechtigung oder Wählbarkeit verlieren, ist dieß stets
noch zu beachten (vergl. I 48 und 50).
46“