Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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ohne gerechtfertigte Behinderungsgründe außengeblieben waren oder durch ihre vorzeitige Ent- 
fernung die Wahl unmöglich gemacht haben, zu Erstattung des Reiseaufwandes der damals 
gegenwärtig Gewesenen und an der zweiten Wahl wieder Theilnehmenden, ingleichen zu Ueber- 
tragung sämmtlicher Kosten der neuen Wahl verpflichtet. 
Als zulässige Entschuldigungsgründe sind nur bescheinigte Krankheit des Stimmberechtigten 
oder der Seinigen und unvermeidliche Abwesenheit zu betrachten. Ueber die Statthaftigkeit 
der Entschuldigung entscheidet im Zweifelsfalle der Vorsitzende der Wahlversammlung. 
Bei der Wahl selbst entscheidet die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, wenn die- 
selbe aber bei zweimaliger Abstimmung nicht erlangt wird, bei der dritten die relative Mehrheit 
und bei Gleichheit der Stimmenzahl das Loos. 
55. Zum Zwecke der Wahlen sind stets übersichtliche Listen der Stimmberechtigten 
sowie der Wählbaren (Wahllisten) zu halten. Dieß geschieht für die Rittergutsbesitzer durch 
die & 45 bezeichneten Commissare, für alle übrigen Wahlen unter Beihülfe der Steuerbehörden 
in denjenigen Orten, wo die allgemeine Städteordnung eingeführt ist, durch die Stadträthe, 
in Städten, deren öffentliche Berfassung nach dem Gesetze, die Anwendung der Landgemeinde- 
ordnung auf kleine Städte betreffend, vom 7ten November 183 8 geordnet ist, sowie in den 
Dörfern durch die Gemeindeobrigkeit unter Zuziehung einiger Mitglieder des Gemeinderaths. 
Jeder Betheiligte kann von diesen Listen, soweit sie ihn angehen, Einsicht verlangen. 
é#56. Veränderungen, welche in der Stimmberechtigung und Wählbarkeit vorkommen, 
sind von der Obrigkeit in den Listen nachzutragen. 
Die Wahllisten sind im Juni jeden Jahres einer Revision zu unterwerfen und diejenigen, 
welchen im Laufe des Jahres die Stimmberechtigung oder Wählbarkeit auf Grund der Be- 
stimmungen der § 2 lit d, e oder i oder der § 47 entzogen worden ist, werden sodann davon 
in Kenntniß gesetzt. 
&57.Wer seine Stimmberechtigung oder Wählbarkeit auf Grundbesitz oder Steuerent- 
richtung außerhalb seines Wohnorts, und, was die Rittergutsbesitzer anlangt, auf den Besitz 
mehrerer in verschiedenen Kreisen gelegener Rittergüter, zu gründen gemeint ist, hat dieß bei 
den mit Führung der Wahllisten beauftragten Behörden und Commissaren anzuzeigen. 
&58. Sofort nach erfolgter Anordnung einer Wahl sind die Wahllisten für die dabei 
betheiligten Orte oder Kreise zu schließen, und alle Personen, welche darin nicht eingetragen 
sind, können an der ausgeschriebenen Wahl nicht Theil nehmen (vergl. jedoch § 30, 5 34 
Absatz 2 und § 35 Absatz 3). 
Etwaigen Reclamationen, welche bis dahin nicht erledigt sind, ist daher auch für diese 
Wahl keine weitere Folge zu geben. 
Nur wenn Personen die Stimmberechtigung oder Wählbarkeit verlieren, ist dieß stets 
noch zu beachten (vergl. I 48 und 50). 
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