Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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* 59. Wird Jemand, der bereits Abgeordneter ist, zu einer anderen Abgeordnetenstelle 
erwählt, so ist der Vorschrift in §# 7 nachzugehen. Die Wahlversammlung kann dieffalls, 
ingleichen wenn ein stellvertretender Abgeordneter zum wirklichen Abgeordneten gewählt wird, 
oder auch wenn der Erwählte die Wahl sofort unter Bescheinigung eines der in § 8 unter c 
und d angegebenen Gründe ablehnt, eventuell eine andere Wahl vornehmen. 
60. Das Endergebniß jeder Abgeordnetenwahl ist der Regierungsbehörde unter Bei- 
fügung der Acten anzuzeigen und von derselben zu prüfen. Ergiebt sich dabei, daß den ge- 
setzlichen Vorschriften zuwidergehandelt worden ist, so ist wegen Aufhebung der Wahl und 
Anordnung einer neuen dergleichen dem Ministerium des Innern Anzeige zu erstatten. 
Ist gegen die Wahl ein gesetzliches Bedenken nicht zu erheben, so wird dem ernannten 
Abgeordneten eine Legitimationsurkunde ausgefertigt. 
61. Die Stimmberechtigten und Wahlmänner erhalten — abgesehen von dem § 54 
Absatz 2 gedachten Falle — wegen des ihnen etwa erwachsenden Aufwandes keine Entschädigung. 
Alle Behörden des Landes haben in Bezug auf die Landtagswahlen unentgeldlich zu expe- 
diren, unvermeidliche baare Auslagen werden ihnen aus der Staatscasse vergütet. 
Dieß gilt auch von den § 45 erwähnten Commissaren für die ritterschaftlichen Wahlen. 
. Vom Wahlverfahren bei den einzelnen Ständerclassen. 
a) Wahlen der Rittergutsbesitzer. 
a662. Die Wahl der Abgeordneten erfolgt in Kreisversammlungen und beziehendlich in 
Provincialversammlungen der Oberlausitz (§ 65 und 70 der Verfassungsurkunde). 
s63. Sofort nach Abschluß der Wahllisten (& 55) sind dieselben der Regierungsbe- 
hörde des Kreises beziehendlich der Provinz zur Prüfung zu überreichen. 
§64. Zur Vornahme der Wahl hat der Commissar (§ 45) durch zweimalige öffentliche 
Bekanntmachung in der Leipziger Zeitung unter Einräumung einer von dem ersten Abdrucke 
an zu berechnenden Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. 
Gleichzeitig ist au jeden einzelnen Stimmberechtigten eine besondere Einladung unter Bei- 
fügung eines Verzeichnisses der nach der Wahlliste Wählbaren zu erlassen, was auch durch die 
Post vermittels recommandirter Zusendung geschehen kann. 
Unterlassungen in Betreff der besonderen Zusendung ziehen die Nichtigkeit der Wahl nicht 
nach sich. 
b) Wahlen der Städte. 
§65. Die Wahl der Wahlmänner erfolgt in jeder Stadt unter Leitung derjenigen Be- 
hörde, welcher die Führung der Wahllisten obliegt.
	        
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