Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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& 66. Sofort nach Abschluß der Wahlliste ist diese dem Wahlcommissar zur Prüfung 
zu überreichen, welcher sie nach Erfolg der letzteren, soweit nöthig durch Aufnahme der zunächst 
am höchsten Besteuerten zu vervollständigen und sodann mit seiner Unterschrift versehen zurück- 
zusenden oder die Entscheidung der ihm nach § 58 Absatz 3 etwa beigehenden Bedenken zu 
veranlassen hat (vergl. § 6). 
67. Nach Genehmigung der Wahlliste hat die Obrigkeit die Stimmberechtigten durch 
öffentlichen Anschlag und zweimalige Bekanntmachung in ihrem Amtsblatte unter Einräumung 
einer mindestens vierzehntägigen, nach § 64 zu berechnenden Frist zur Wahl der Wahlmänner 
einzuladen. Dem öffentlichen Anschlage ist eine Copie der Wahlliste beizufügen. 
68. Die Zahl der zu ernennenden Wahlmänner richtet sich nach der Einwohnerzahl, 
wie sie die letzte allgemeine Volkszählung ergeben hat. Auf je 500 Einwohner wird ein Wahl- 
mann erwählt; beträgt die überschießende Zahl mehr als 250, so ist sie für voll zu nehmen, 
außerdem bleibt dieselbe unberücksichtigt. 
6 69. Jeder Stimmberechtigte hat in der Regel so viel Personen zu bezeichnen, als in 
der Stadt Wahlmänner zu ernennen sind. 
In größeren Städten ist es jevoch gestattet, für die Abgabe der Stimmen Wahlab- 
theilungen zu bilden, und kann nach Befinden die Zahl der von den einzelnen Stimmbe- 
rechtigten zu wählenden Personen beschränkt werden. 
Auch im letzgedachten Falle werden aber die in allen Abtheilungen abgegebenen Stimmen 
zusammengezählt. 
& 70. Für jede Wahl (§§ 65, 69) ist, wenn deren Leitung dem Stadtrathe obliegt, 
durch die Stadtverordneten, außerdem durch den Stadtgemeinderath ein Wahlausschuß von 
3 bis 5 Stimmberechtigten zu bestellen, welcher aufzufordern ist, der Abstimmung und Stimmen- 
zählung beizuwohnen. 
Die letztere kann auch ganz oder theilweis dem Wahlausschusse übertragen werden. 
Die über die Abstimmung und Stimmenzählung aufzunehmenden Protocolle sind von den 
dabei anwesenden Ausschußmitgliedern mit zu unterschreiben. 
8 71. Der Wahlcommissar hat die Wahlmännerwahlen zu prüfen, und soweit dieselben 
nicht als gesetzmäßig anzuerkennen sind, neue Wahlen anzuordnen. 
& 72. Nach erfolgter Wahl sämmtlicher Wahlmänner hat der Commissar dieselben 
mittels schriftlicher Aufforderung unter Hinweis auf die Bestimmung in § 54 zur Abgeord- 
netenwahl einzuladen und zugleich jedem eine Liste der Wahlmänner sowie der nach den Wahl- 
listen Wählbaren zuzufertigen. 
Zwischen dem Tage der Behändigung dieser Ladung und dem Wahltage müssen mindestens 
8 Tage inneliegen.
	        
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