Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

( D) 
Gegenseitigkeit gegründeten Sparcasse, zu errichtenden städtischen Sparcassenanstalt auf Vor- 
trag des Justizministeriums die in 9& 16, 17, 19 und 20 der Sparcassenordnung enthaltenen 
Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so ist von dem Ministerium 
des Innern die nurgedachte Sparcassenordnung mit der Wirkung, daß den Bestimmungen der- 
selben allenthalben nachgegangen werden soll, bestätigt und zu dessen Beurkundung gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2ten Januar 1861. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Demnth. 
16. Die Rückzahlungen der Einlagen und die Zinszahlungen erfolgen, außer in dem 
17 bemerkten Falle, nur an den Inhaber des Sparcassenbuchs, der als rechtmäßiger Eigen- 
thümer angesehen wird. Hinsichtlich der an diesen geleisteten Zahlungen wird deshalb die 
Sparcasse durch die im Sparcassenbuche erfolgte Abschreibung, und bei der Rückzahlung der 
Gesammteinlage durch den Rückempfang des Buchs selbst von allen weiteren Ansprüchen befreit. 
Die Casse ist für Nachtheile, die durch den Mißbrauch eines solchen Buchs für den wirk- 
lichen Eigenthümer entstehen, nicht verantwortlich. 
Wer sich dagegen sichern will, daß die von ihm eingelegte Summe nicht von einem Anderen 
erhoben werde, muß dieß bei der Einzahlung anzeigen, welchenfalls diese seine Erklärung in 
das Sparcassenbuch selbst eingetragen wird. Er kann dann aber auch nicht anders Rückzahl- 
ungen erhalten, als entweder persönlich oder gegen eine von ihm ausgestellte Quittung, die, 
wenn seine Unterschrift nicht bekannt ist, hinsichtlich der Richtigkeit durch eine bekannte und 
glaubhafte Person attestirt sein muß. Im Falle ein solcher Einleger verstirbt, müssen auch 
seine Erben einen vollständigen Beweis auf ihre Kosten darüber führen, daß sie zur Empfang- 
nahme berechtigt sind. 
& 17. Um den Eigenthümern entwendeter, öder auf andere Weise abhanden gekommener 
noch gültiger Sparcassenbücher, so viel möglich, zu Hülfe zu kommen, wird man auf eine bei 
dem Verwaltungsrathe gemachte Anzeige den Verlust, gegen Erlegung der dadurch erwachsenden 
Kosten, im Amtsblatte des Stadtraths zu Tharandt, bei Einlagen von über 50 Thaler außer- 
dem auch in der Leipziger Zeitung zwei Mal bekannt machen und den Inhaber auffordern, 
seine Ansprüche an ein solches Buch binnen drei Monaten, vom Tage der ersten öffentlich er- 
schienenen Bekanntmachung an gerechnet, bei deren Verlust anzumelden. In jedem Falle ist 
der Verlust des Buchs auch noch außerdem durch Anschlag im Cassenlocale selbst bekannt zu
	        
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