Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Zu Art. 175, 
177, 240. 
Zu Art. 301, 
302 und 305. 
Zu Art. 306. 
Zu Art. 307. 
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einzutragen, wenn in Bezug auf deren Errichtung den in dem Handelsgesetzbuche vorgeschriebe- 
nen Erfordernissen nicht genügt ist. Das rechtliche Bestehen einer solchen Gesellschaft ist von 
der Eintragung in das Handelsregister (Art. 178, 211) nicht abhängig. 
Auch bleibt es der zu Ertheilung der staatlichen Genehmigung (Art. 174, 208) com- 
petenten Behörde überlassen, hinsichtlich der vor dem bemerkten Tage rechtsbeständig errichteten 
Gesellschaften der gedachten Art die sonst etwa erforderlichen Ansnahmen von den Bestimmun- 
gen des Handelsgesetzbuchs eintreten zu lassen. 
& 14. Die persönlich haftenden Mitglieder einer Commanditgesellschaft auf Actien wer- 
den mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft: 
1) wenn sie vorsätzlich, behufs der Eintragung des Gesellschaftsvertrags in das Han- 
delsregister, falsche Angaben über die Zeichnung oder Einzahlung des Capitals der 
Commanditisten (Art. 177) machen; 
2) wenn durch ihre Schuld die Gesellschaft länger als drei Monate ohne Aufsichtsrath 
geblieben ist (Art. 175, Nr. 6). Gleiche Strafe trifft 
3) die Mitglieder des Vorstandes einer Actiengesellschaft, wenn sie, der Vorschrift des 
Art. 240 zuwider, dem Gerichte die Anzeige zu machen unterlassen, daß das Ver- 
mögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt. 
Dafern in den Fällen unter 2 und 3 die Gefängnißstrafe nicht höher als einen Monat 
ansteigt, kann statt derselben auf Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern erkannt werden. 
Die Strafe wird von dem Handelsgerichte (Art. 3) ohne Betheiligung der Staatsanwalt- 
schaft erkannt. 
§ 15. Die Vorschriften des Gesetzes, die Amortisation der Wechsel und Anweisungen 
betreffend, vom 24sten December 1850, finden auf die in Art. 301 und 302 bezeichneten 
Papiere auch dann Anwendung, wenn letztere keine kaufmännischen Anweisungen im Sinne 
des Gesetzes, die kaufmännischen Anweisungen betreffend, vom 7ten Juni 1849, sind. 
Ist in dergleichen Papieren kein Verfalltag bestimmt, so darf die im §& 5 des Gesetzes 
vom 2 4sten December 1850 festgesetzte Frist erst von dem Zeitpunkte an zu laufen anfangen, 
zu welchem der Inhaber des Papiers die darin zugesicherte Zahlung, Leistung oder Ausliefer— 
ung zu fordern berechtigt ist. 
*16. Wo die Redlichkeit des Besitzes in Frage kommt, ist dieselbe so lange zu ver- 
muthen, als nicht das Gegentheil nachgewiesen wird. 
* 17. Werthpapiere dürfen im Königreiche Sachsen ohne Genehmigung der Regierung 
von Privatpersonen, selbst aus dem Handelsstande, ingleichen von Gesellschaften, Corporationen 
und Anstalten auf jeden Inhaber (au porteur) nicht gestellt werden. Die dieser Vorschrift 
zuwider ausgestellten Werthpapiere sind nichtig, und es finden die Bestimmungen des Art. 307 
auf dieselben keine Anwendung.
	        
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