Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Das Handelsregister ist öffentlich. Die Einsicht desselben ist während der gewöhnlichen 
Dienststunden einem Jeden gestattet. Auch kann von den Eintragungen gegen. Erlegung der 
Kosten eine Abschrift gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen ist. 
Art. 13. Die Eintragungen in das Handelsregister sind von dem Handelszeriche sofern 
nicht in diesem Gesetzbuche in einzelnen Fällen ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist, nach 
ihrem ganzen Inhalte durch eine oder mehrere Anzeigen in öffentlichen Blättern ohne Verzug 
bekannt zu machen. 
Art. 14. Jedes Handelsgericht hat für seinen Bezirk alljährlich im Monate December 
die öffentlichen Blätter zu bestimmen, in welchen im Laufe des nächstfolgenden Jahres die im 
Art. 13 vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen sollen. Der Beschluß ist in einem oder 
mehreren öffentlichen Blättern bekannt zu machen. 
Wenn eines der bestimmten Blätter im Laufe des Jahres zu erscheinen aufhört, so hat 
das Gericht ein anderes Blatt an dessen Stelle zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen. 
Inwiefern die Gerichte bei der Wahl der zu bestimmenden Blätter an Weisungen höherer 
Behörden gebunden sind, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. 
Dritter Titel. 
Von Handelsfirmen. 
Art. 15. Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter welchem er im Handel 
seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgiebt. 
Art. 16. Ein Kaufmann, welcher sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit einem 
stillen Gesellschafter betreibt, darf nur seinen Familiennamen (bürgerlichen Namen) mit oder 
ohne Vornamen als Firma führen. 
Er darf der Firma keinen Zusatz beifügen, welcher ein Gesellschaftsverhältniß andeutet. 
Dagegen sind andere Zusätze gestattet, welche zur näheren Bezeichnung der Person oder des 
Geschäftes dienen. " 
Art. 17. Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft muß, wenn in dieselbe nicht die 
Namen sämmtlicher Gesellschafter aufgenommen sind, den Namen wenigstens eines der Gesell- 
schafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatze enthalten. 
Die Firma einer Commanditgesellschaft muß den Namen wenigstens eines persönlich haf- 
tenden Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatze 
enthalten. 
Die Namen anderer Personen, als der persönlich haftenden Gesellschafter, dürfen in die 
Firma einer Handelsgesellschaft nicht augenommen werden; auch darf sich keine offene Han- 
delsgesellschaft oder Commanditgesellschaft als Actiengesellschaft bezeichnen, selbst wenn das 
Capital der Commanditisten in Actien zerlegt ist.
	        
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