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Art. 18. Die Firma einer Actiengesellschaft muß in der Regel von dem Gegenstande
ihrer Unternehmung entlehnt sein.
Der Name von Gesellschaftern oder anderen Personen darf in die Firma nicht aufgenom—
men werden.
Art. 19. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma bei dem Handelsgerichte, in
dessen Bezirke seine Handelsniederlassung sich befindet, behufs der Eintragung in das Handels—
register anzumelden; er hat dieselbe nebst seiner persönlichen Unterschrift vor dem Handels—
gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen.
Art. 20. Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in derselben
Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unter—
scheiden.
Hat ein Kaufmann mit einem in das Handelsregister bereits eingetragenen Kaufmann
gleiche Vor= und Familiennamen, und will auch er sich derselben als seiner Firma bedienen,
so muß er dieser einen Zusatz beifügen, durch welchen sich dieselbe von der bereits eingetragenen
Firma deutlich unterscheidet.
Art. 21. Die Firma muß auch für die an einem anderen Orte oder in einer anderen
Gemeinde errichtete Zweigniederlassung bei dem für die letztere zuständigen Handelsgerichte
angemeldet werden.
Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo die Zweigniederlassung errichtet wird,
bereits eine gleiche Firma, so muß der Firma ein Zusatz beigefügt werden, durch welchen sie
sich von jener bereits vorhandenen Firma deutlich unterscheidet.
Die Eintragung bei dem Handelsgerichte der Zweigniederlassung findet nicht Statt, bevor
nachgewiesen ist, daß die Eintragung bei dem Handelsgerichte der Hauptniederlassung geschehen ist.
Art. 22. Wer ein bestehendes Handelsgeschäft durch Vertrag oder Erbgang erwirbt,
kann dasselbe unter der bisherigen Firma mit oder ohne einen das Nachfolgeverhältniß andeu-
tenden Zusatz fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben oder die
etwaigen Miterben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.
Art. 23. Die Veräußerung einer Firma als solcher, abgesondert von dem Handels-
geschäft, für welches sie bisher geführt wurde, ist nicht zulässig.
Art. 24. Wenn in ein bestehendes Handelsgeschäft Jemand als Gesellschafter eintritt,
oder wenn ein Gesellschafter zu einer Handelsgesellschaft neu hinzutritt oder aus einer solchen
austritt, so kann, ungeachtet dieser Veränderung, die ursprüngliche Firma fortgeführt werden.
Jedoch ist beim Austreten eines Gesellschafters dessen ausdrückliche Einwilligung in die
Fortführung der Firma erforderlich, wenn sein Name in der Firma enthalten ist.
Art. 25. Wenn die Firma geändert wird oder erlischt, oder wenn die Inhaber der
Firma sich ändern, so ist dieß nach den Bestimmungen des Art. 19 bei dem Handelsgerichte
anzumelden.
1861. 49