Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Ist die Aenderung oder das Erlöschen nicht in das Handelsregister eingetragen und öffent- 
lich bekannt gemacht, so kann derjenige, bei welchem jene Thatsachen eingetreten sind, dieselben 
einem Dritten nur insofern entgegensetzen, als er beweist, daß sie dem letzteren bekannt waren. 
Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter die Aenderung 
oder das Erlöschen gegen sich gelten lassen, sofern nicht die Umstände die Annahme begründen, 
daß er diese Thatsachen weder gekannt habe, noch habe kennen müssen. 
Art. 26. Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Befolgung der Vorschriften der 
Art. 19, 21 und 25 von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
In gleicher Weise hat es gegen diejenigen einzuschreiten, welche sich einer nach den Vor- 
schriften dieses Titels ihnen nicht zustehenden Firma bedienen. 
Art. 27. Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma in seinen Rechten verletzt 
ist, kann den Unberechtigten auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma und auf 
Schadenersatz belangen. 
Ueber das Vorhandensein und die Höhe des Schadens entscheidet das Handelsgericht nach 
seinem freien Ermessen. 
Das Handelsgericht kann die Veröffentlichung des Erkenntnisses auf Kosten des Verur- 
theilten verordnen. 
Vierter Titel. 
Von den Handelsbüchern. 
Art. 28. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus welchen seine Han- 
delsgeschäfte und die Lage seines Vermögens vollständig zu ersehen sind. 
Er ist verpflichtet, die empfangenen Handelsbriefe aufzubewahren und eine Abschrift 
(Copie oder Abdruck) der abgesandten Handelsbriefe zurückzubehalten und nach der Zeitfolge 
in ein Copirbuch einzutragen. 
Art. 29. Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne seines Gewerbes seine Grundstücke, 
seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baaren Geldes und seine anderen Ver- 
mögensstücke genau zu verzeichnen, dabei den Werth der Vermögensstücke anzugeben und einen 
das Verhältniß des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen; er hat 
demnächst in jedem Jahre ein solches Inventar und eine solche Bilanz seines Vermögens an- 
zufertigen. 
Hat der Kaufmann ein Waarenlager, dessen Inventur nach der Beschaffenheit des Geschäfts 
nicht füglich in jedem Jahre geschehen kann, so genügt es, wenn das Inventar des Waaren- 
lagers alle zwei Jahre ausgenommen wird. 
Für Hanvelsgesellschaften kommen dieselben Bestimmungen in Bezug auf das Gesell- 
schaftsvermögen zur Anwendung.
	        
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