Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Art. 36. Die Eintragungen in die Handelsbücher können, unbeschadet ihrer Beweis- 
kraft, durch Handlungsgehülfen bewirkt werden. 
Art. 37. Im Laufe eines Rechtsstreits kann der Richter auf den Antrag einer Partei 
die Vorlegung der Handelsbücher der Gegenpartei verordnen. Geschieht die Vorlegung nicht, 
so wird zum Nachtheil des Weigernden der behauptete Inhalt der Bücher für erwiesen ange- 
nommen. 
Art. 38. Wenn in einem Rechtsstreite Handelsbücher vorgelegt werden, so ist von dem 
Inhalte derselben, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht 
zu nehmen und im geeigneten Falle ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt der Bücher 
ist dem Richter insoweit offen zu legen, als dieß zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung 
nothwendig ist. 
Art. 39. Befinden sich die Handelsbücher, welche vorzulegen sind, an einem Orte, 
welcher nicht zum Bezirke des Proceßrichters gehört, so muß der Letztere das Gericht des Orts, 
wo sich die Handelsbücher befinden, ersuchen, die Vorlegung der Bücher vor sich bewirken zu 
lassen, dabei nach den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels zu verfahren und einen 
beglaubigten Auszug mit dem über die Verhandlungen aufgenommenen Protocolle zu übersenden. 
Art. 40. Die Mittheilung der Handelsbücher zur vollständigen Kenntnißnahme von 
ihrem ganzen Inhalte kann in Erbschafts= oder Gütergemeinschaftsangelegenheiten, sowie in 
Gesellschaftstheilungssachen und im Coneurse, soweit es die Bücher des Gemeinschuldners be- 
trifft, gerichtlich verordnet werden. 
Fünfter Titel. 
Von den Procuristen und Handlungsbevollmächtigten. 
Art. 41. Wer von dem Eigenthümer einer Handelsniederlassung (Principal) beauftragt 
ist, in dessen Namen und für dessen Rechnung das Handelsgeschäft zu betreiben und per pro- 
Cura die Firma zu zeichnen, ist Procurist. 
Die Bestellung des Procuristen kann durch Ertheilung einer ausdrücklich als Procura 
bezeichneten Vollmacht, oder durch ausdrückliche Bezeichnung des Bevollmächtigten als Pro- 
curisten, oder durch die Ermächtigung, per procura die Firma des Principals zu zeichnen, 
geschehen. 
Die Procura kann mehreren Personen gemeinschaftlich ertheilt werden (Collectioprocura). 
Art. 42. Die Procura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen 
Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt; 
sie ersetzt jede nach den Landesgesetzen erforderliche Specialvollmacht; sie berechtigt zur An- 
stellung und Entlassung von Handelsgehülfen und Bevollmächtigten. 
Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Procurist nur ermächtigt, wenn 
ihm diese Besugniß besonders ertheilt ist.
	        
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