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Art. 43. Eine Beschränkung des Umfangs der Procura (Art. 42) hat dritten Per-
sonen gegenüber keine rechtliche Wirkung.
Dieß gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Procura nur für gewisse Geschäfte
oder gewisse Arten von Geschäften gelte, oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder für
eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden solle.
Art. 44. Der Procurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma einen die
Procura andeutenden Zusatz und seinen Namen beifügt.
Bei einer Collectioprocura hat jeder Procurist der mit diesem Zusatze versehenen Firma-
zeichnung seinen Namen beizufügen.
Art. 45. Die Ertheilung der Procura ist vom Principal persönlich oder in beglaubigter
Form beim Handelsgerichte zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Der Procurist hat die Firma nebst seiner Namensunterschrift persönlich vor dem Handels-
gerichte zu zeichnen (Art. 44) oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
Das Erlöschen der Procura ist von dem Principal in gleicher Weise zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden.
Die Betheiligten sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungs-
strafen anzuhalten.
Art. 46. Wenn das Erlöschen der Procura nicht in das Handelsregister eingetragen
und öffentlich bekannt gemacht ist, so kann der Principal dasselbe einem Dritten nur dann
entgegensetzen, wenn er beweist, daß es letzterem beim Abschlusse des Geschäfts bekannt war.
Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter das Erlöschen
der Procura gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch die Umstände die Annahme begründet
wird, daß er das Erlöschen beim Abschlusse des Geschäfts weder gekannt habe, noch habe
kennen müssen.
Art. 47. Wenn ein Principal Jemanden ohne Ertheilung der Procura, sei es zum
Betriebe seines ganzen Handelsgewerbes oder zu einer bestimmten Art von Geschäften oder zu
einzelnen Geschäften, in seinem Handelsgewerbe bestellt (Handlungsbevollmächtigter), so erstreckt
sich die Vollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines derartigen
Handelsgewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur
Aufnahme von Darlehen und zur Proceßführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Be-
fugniß besonders ertheilt ist.
Im Uebrigen bedarf er zu den Geschäften, auf welche sich seine Vollmacht erstreckt, der in
den Landesgesetzen vorgeschriebenen Specialvollmacht nicht.
Art. 48. Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Procura
andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältniß ausdrückenden
Zusatze zu zeichnen.