Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Art. 43. Eine Beschränkung des Umfangs der Procura (Art. 42) hat dritten Per- 
sonen gegenüber keine rechtliche Wirkung. 
Dieß gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Procura nur für gewisse Geschäfte 
oder gewisse Arten von Geschäften gelte, oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder für 
eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden solle. 
Art. 44. Der Procurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma einen die 
Procura andeutenden Zusatz und seinen Namen beifügt. 
Bei einer Collectioprocura hat jeder Procurist der mit diesem Zusatze versehenen Firma- 
zeichnung seinen Namen beizufügen. 
Art. 45. Die Ertheilung der Procura ist vom Principal persönlich oder in beglaubigter 
Form beim Handelsgerichte zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Der Procurist hat die Firma nebst seiner Namensunterschrift persönlich vor dem Handels- 
gerichte zu zeichnen (Art. 44) oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. 
Das Erlöschen der Procura ist von dem Principal in gleicher Weise zur Eintragung in 
das Handelsregister anzumelden. 
Die Betheiligten sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungs- 
strafen anzuhalten. 
Art. 46. Wenn das Erlöschen der Procura nicht in das Handelsregister eingetragen 
und öffentlich bekannt gemacht ist, so kann der Principal dasselbe einem Dritten nur dann 
entgegensetzen, wenn er beweist, daß es letzterem beim Abschlusse des Geschäfts bekannt war. 
Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter das Erlöschen 
der Procura gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch die Umstände die Annahme begründet 
wird, daß er das Erlöschen beim Abschlusse des Geschäfts weder gekannt habe, noch habe 
kennen müssen. 
Art. 47. Wenn ein Principal Jemanden ohne Ertheilung der Procura, sei es zum 
Betriebe seines ganzen Handelsgewerbes oder zu einer bestimmten Art von Geschäften oder zu 
einzelnen Geschäften, in seinem Handelsgewerbe bestellt (Handlungsbevollmächtigter), so erstreckt 
sich die Vollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines derartigen 
Handelsgewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. 
Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur 
Aufnahme von Darlehen und zur Proceßführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Be- 
fugniß besonders ertheilt ist. 
Im Uebrigen bedarf er zu den Geschäften, auf welche sich seine Vollmacht erstreckt, der in 
den Landesgesetzen vorgeschriebenen Specialvollmacht nicht. 
Art. 48. Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Procura 
andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältniß ausdrückenden 
Zusatze zu zeichnen.
	        
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