Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

( 320) 
Art. 49. Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Artikel finden auch Anwendung 
auf Handlungsbevollmächtigte, welche ihr Principal als Handlungsreisende zu Geschäften an 
auswärtigen Orten verwendet. Dieselben gelten insbesondere für ermächtigt, den Kaufpreis 
aus den von ihnen abzeschlossenen Verkäufen einzuziehen oder dafür Zahlungsfristen zu be- 
willigen. 
Art. 50. Wer in einem Laden oder in einem offenen Magazin oder Waarenlager ange- 
stellt ist, gilt für ermächtigt, daselbst Verkäufe und Empfangnahmen vorzunehmen, welche in 
einem derartigen Laden, Magazin oder Waarenlager gewöhnlich geschehen. 
Art. 51. Wer die Waare und eine unquittirte Rechnung überbringt, gilt deshalb noch 
nicht für ermächtigt, die Zahlung zu empfangen. 
Art. 52. Durch das Rechtsgeschäft, welches ein Procurist oder ein Handlungsbevoll- 
mächtigter gemäß der Procura oder der Vollmacht im Namen des Principals schließt, wird der 
letztere dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet. 
Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen des Principals geschlossen 
worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Contrahenten für den 
Principal geschlossen werden sollte. 
Zwischen dem Procuristen oder Bevollmächtigten und dem Dritten erzeugt das Geschäft 
weder Rechte noch Verbindlichkeiten. 
Art. 53. Der Procurist oder der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Einwilligung des 
Principals seine Procura oder Handlungsvollmacht auf einen Anderen nicht übertragen. 
Art. 54. Die Procura oder Handlungsvollmacht ist zu jeder Zeit widerruflich, unbe- 
schadet der Rechte aus dem bestehenden Dienstverhältnisse. 
Der Tod des Principals hat das Erlöschen der Procura oder Handlungsvollmacht nicht 
zur Folge. 
Art. 55. Wer ein Handelsgeschäft als Procurist oder als Handlungsbevollmächtigter schließt, 
ohne Procura oder Handlungsvollmacht erhalten zu haben, ingleichen ein Handlungsbevoll- 
mächtigter, welcher bei Abschluß eines Geschäfts seine Vollmacht überschreitet, ist dem Dritten 
persönlich nach Handelsrecht verhaftet; der Dritte kann nach seiner Wahl ihn auf Schadenersatz 
oder Erfüllung belangen. 
Diese Haftungspflicht tritt nicht ein, wenn der Dritte, ungeachtet er den Mangel der 
Procura oder der Vollmacht oder die Ueberschreitung der letzteren kannte, sich mit ihm ein- 
gelassen hat. 
Art. 56. Ein Procurist oder ein zum Betriebe eines ganzen Handelsgewerbes bestellter 
Handlungsbevollmächtigter darf ohne Einwilligung des Principaks weder für eigene Rechnung, 
noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen.
	        
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