Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Art. 62. Die Aufhebung des Dienstverhältnisses vor der bestimmten Zeit (Art. 61) 
kann aus wichtigen Gründen von jedem Theile verlangt werden. 
Die Beurtheilung der Wichtigkeit der Gründe bleibt dem Ermessen des Richters überlassen. 
Art. 63. Gegen den Principal kann insbesondere die Aufhebung des Dienstverhält- 
nisses ausgesprochen werden, wenn derselbe den Gehalt oder den gebührenden Unterhalt nicht 
gewährt, oder wenn er sich thätlicher Mißhandlungen oder schwerer Ehrverletzungen gegen den 
Handlungsgehülfen schuldig macht. 
Art. 64. Gegen den Handlungsgehülfen kann insbesondere die Aufhebung des Dienst- 
verhältnisses ausgesprochen werden: 
1) wenn derselbe im Dienste untreu ist oder das Vertrauen mißbraucht; 
2) wenn derselbe ohne Einwilligung des Principals für eigene Rechnung oder für 
Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte macht; 
3) wenn derselbe seine Dienste zu leisten verweigert oder ohne einen rechtmäßigen 
Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit unterläßt; 
4) wenn derselbe durch anhaltende Krankheit oder Kränklichkeit oder durch eine längere 
Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an Verrichtung seiner Dienste verhindert wird; 
5) wenn derselbe sich thätlicher Mißhandlungen oder erheblicher Ehrverletzungen gegen 
den Principal schuldig macht; 
6) wenn derselbe sich einem unsittlichen Lebenswandel ergiebt. 
Art. 65. Hinsichtlich der Personen, welche bei dem Betriebe des Handelsgewerbes Ge- 
sindedienste verrichten, hat es bei den für das Gesindedienstverhältniß geltenden Bestimmungen 
sein Bewenden. 
Giebenter Titel. 
Von den Handelsmäklern oder Sensalen. 
Art. 66. Die Handelsmäkler (Sensale) sind amtlich bestellte Vermittler für Handels- 
geschäfte. 
Sie leisten vor Antritt ihres Amtes den Eid, daß sie die ihnen obliegenden Pflichten 
getreu erfüllen wollen. 
Art. 67. Die Handelsmäkler vermitteln für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über 
Waaren, Schiffe, Wechsel, inländische und ausländische Staatspapiere, Actien und andere 
Handelspapiere, ingleichen Verträge über Versicherungen, Bodmerei, Befrachtung und Miethe 
von Schiffen, sowie über Land= und Wassertransporte und andere den Handel betreffende 
Gegenstände. 
Durch die übertragene Geschäftsvermittelung ist ein Handelsmäkler noch nicht als bevoll- 
mächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang 
zu nehmen.
	        
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