Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Art. 68. Die Anstellung der Handelsmäkler geschieht entweder im Allgemeinen für 
alle Arten von Mäklergeschäften oder nur für einzelne Arten derselben. 
Art. 69. Die Handelsmäkler haben insbesondere folgende Pflichten: 
1) sie dürfen für eigene Rechnung keine Handelsgeschäfte machen, weder unmittelbar 
« noch mittelbar, auch nicht als Commissionäre, sie dürfen für die Erfüllung der 
Geschäfte, welche sie vermitteln, sich nicht verbindlich machen oder Bürgschaft leisten, 
alles dieß unbeschadet der Gültigkeit der Geschäfte; 
2) sie dürfen zu keinem Kaufmann in dem Verhältnisse eines Procuristen, Handlungs- 
bevollmächtigten oder Handlungsgehülfen stehen; 
3) sie dürfen sich nicht mit anderen Handelsmäklern zu einem gemeinschaftlichen Be- 
triebe der Mäklergeschäfte oder eines Theils derselben vereinigen; zur gemeinschaft- 
lichen Vermittelung einzelner Geschäfte sind sie unter Zustimmung der Auftraggeber 
befugt; 
4) sie müssen die Mäklerverrichtungen persönlich betreiben und dürfen sich zur Ab- 
schließung der Geschäfte eines Gehülfen nicht bedienen; 
5) sie sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhandlungen und Abschlüsse 
verpflichtet, soweit nicht das Gegentheil durch die Parteien bewilligt oder durch die 
Natur des Geschäfts geboten ist; 
6) sie dürfen zu keinem Geschäfte die Einwilligung der Parteien oder deren Bevoll- 
mächtigten anders annehmen, als durch ausdrückliche und persönliche Erklärung; es 
ist den Mäklern weder erlaubt, von Abwesenden Aufträge zu übernehmen, noch sich 
zur Vermittelung eines Unterhändlers zu bedienen. 
Art. 70. Handelsmäklern, welche Schiffsmäkelei betreiben, kann gestattet werden, den 
Schiffern im Einziehen und Vorschießen der Frachten und Unkosten als Abrechner oder in 
anderer ortsüblicher Weise Hülfsdienste zu leisten. 
Art. 71. Der Handelsmäkler muß außer seinem Handbuche ein Tagebuch führen, in 
welches letztere alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen sind. Das Eingetragene hat 
er täglich zu unterzeichnen. 
Das Tagebuch muß vor dem Gebrauche Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeich- 
net und der vorgesetzten Behörde zur Beglaubigung der Zahl der Blätter vorgelegt werden. 
Art. 72. Die Eintragungen in das Tagebuch müssen die Namen der Contrahenten, die 
Zeit des Abschlusses, die Bezeichnung des Gegenstandes und die Bedingungen des Geschäfts, 
insbesondere bei Verkäufen von Waaren die Gattung und Menge derselben, sowie den Preis 
und die Zeit der Lieferung enthalten. 
Die Eintragungen müssen in deutscher Sprache oder sofern die Geschäftssprache des Orts 
eine andere ist, in dieser geschehen; sie müssen nach Ordnung des Datums und ohne leere 
Zwischenräume erfolgen. 
1861. 50
	        
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