Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

  
Gesectz und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
Ztes Stück vom Jahre 1861. 
  
  
  
  
  
  
  
  
/ 8) Bekanntmachung, 
die Anleihe der Stadt Lengenfeld im Voigtlande betreffend; 
vom 10ten Januar 1861. 
De Ministerium des Innern hats im Einverständnisse mit dem Justizministerium zu der 
von dem Stadtrathe zu Lengenfeld im Voigtlande, unter Zustimmung der dasigen Gemeinde- 
vertreter, beschlossenen Anleihe von 52,000 Thalern —. — .5 gegen Ausgabe von auf den 
Inhaber lautenden, Seiten des letzteren unaufkündbaren, übrigens in jährlichen Raten auszu- 
loosenden Schuldscheinen, nachdem Se. Majestät der König die im § 7 des Anleiheplans ent- 
haltenen Rechtsvergünstigungen Allergnädigst zu bewilligen geruht haben, die Genehmigung 
ertheilt. 
Es wird Solches zur Nachachtung für die Behörden und alle Diejenigen, die es angeht, 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 1 Oten Januar 1861. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Schmiedel. 
Anleiheplan. 
2c. 2c. 
& 7. Alle unerhobenen Zinsen dieser Anleihe verjähren mit Ablauf von vier Jahren 
nach ihrer Verfallzeit. 
Es leidet auch auf verlorene oder vernichtete Schuldscheine, Zinsscheine und Zinsleisten 
das auf inländische Staatspapiere bezügliche, durch die Rescripte vom 25sten Juli und 29#sten 
November 1777, sowie vom 2 Ssten Juni 1791 und die Verordnung vom 6ten October 
1824 vorgeschriebene Verfahren Anwendung, und soll dasselbe vor der §§ 2 und 6 gedachten 
Königlichen Justizbehörde stattfinden. 
Alle verjährten Beträge fallen der Schuldentilgungscasse zu. 2 
1861.
	        
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