Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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der Wiedererkennung gezeichnet hat, so lange aufbewahren, bis die Waare ohne Einwendung 
gegen ihre Beschaffenheit angenommen, oder das Geschäft in anderer Weise erledigt ist. 
Art. 81. Jedes Verschulden des Handelsmäklers berechtigt die dadurch beschädigte Partei, 
Schadloshaltung von ihm zu fordern. 
Art. 82. Der Handelsmäkler hat die Mäklergebühr (Sensarie) zu fordern, sobald das 
Geschäft geschlossen und, wenn es ein bedingtes war, unbedingt geworden und von ihm seiner 
Verpflichtung wegen Zustellung der Schlußnoten Genüge geschehen ist, unbeschadet anderweiter 
Bestimmung durch örtliche Verordnungen oder durch Ortsgebrauch. 
Ist das Geschäft nicht zum Abschlusse gekommen, oder nicht zu einem unbedingten gewor- 
den, so kann für die Unterhandlungen keine Mäklergebühr gefordert werden. 
Der Betrag der Mäklergebühr wird durch örtliche Verordnungen geregelt; in Ermangelung 
derselben entscheidet der Ortsgebrauch. 
Art. 83. Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer die Mäklergebühr bezah- 
len soll, so ist dieselbe in Ermangelung örtlicher Verordnungen oder eines Ortsgebrauchs von 
jeder Partei zur Hälfte zu entrichten. 
Art. 84. Ueber die Anstellung der Handelsmäkler und über die Bestrafung der von 
ihnen im Berufe begangenen Pflichtverletzungen das Erforderliche zu bestimmen, bleibt den 
Landesgesetzen überlassen. 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften dieses Titels nach Maaßgabe der 
örtlichen Bedürfnisse zu ergänzen; es kann insbesondere den Handelsmäklern das ausschließliche 
Recht zur Vermittelung von Handelsgeschäften beigelegt werden. 
Auch kann in den Landesgesetzen oder in örtlichen Verordnungen der in diesem Titel den 
Handelsmäklern zugewiesene Kreis von Amtsverrichtungen und Befugnissen (Art. 67, 70) 
oder der Umfang ihrer Pflichten (Art. 69) erweitert oder eingeschränkt werden. 
Zweites Buch. 
Von den Handelsgesellschaften. 
Erster Titel. 
Von der offenen Handelsgesellschaft. 
Erster Abschnitt. 
Von der Errichtung der Gesellschaft. 
Art. 85. Eine offene Handelsgesellschaft ist vorhanden, wenn zwei oder mehrere Per- 
sonen ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma betreiben und bei keinem der Gesell- 
schafter die Betheiligung auf Vermögenseinlagen beschränkt ist. 
50“
	        
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