Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrags bedarf es der schriftlichen Abfassung oder anderer 
Förmlichkeiten nicht. 
Art. 86. Die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft ist von den Gesellschaftern 
bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, und bei jedem Han- 
delsgerichte, in dessen Bezirke sie eine Zweigniederlassung hat, behufs der Eintragung in das 
Handelsregister anzumelden. 
Die Anmeldung muß enthalten: 
1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Gesellschafters; 
2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 
3) den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat; 
4) im Falle vereinbart ist, daß nur einer oder einige der Gesellschafter die Gesellschaft 
vertreten sollen, die Angabe, welcher oder welche dazu bestimmt sind, ingleichen, ob 
das Recht nur in Gemeinschaft ausgeübt werden soll. 
Art. 87. Wenn die Firma einer bestehenden Gesellschaft geändert oder der Sitz der 
Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt wird, oder wenn neue Gesellschafter in dieselbe ein- 
treten, oder wenn einem Gesellschafter die Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten (Art. 86, 
Ziffer 4), nachträglich ertheilt, oder wenn eine solche Befugniß aufgehoben wird, so sind diese 
Thatsachen bei dem Handelsgerichte behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Bei der Aenderung der Firma, bei der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft und bei der 
Aufhebung der Vertretungsbefugniß richtet sich die Wirkung gegen Dritte in den Fällen der 
geschehenen oder der nicht geschehenen Eintragung und Bekanntmachung nach den Bestimmungen 
des Art. 25. 
Art. 88. Die Anmeldungen (Art. 86, 87) müssen von allen Gesellschaftern persönlich 
vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. Sie sind 
ihrem ganzen Inhalte nach in das Handelsregister einzutragen. 
Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben die Firma nebst ihrer 
Namensunterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung derselben 
in beglaubigter Form einzureichen. 
Art. 89. Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Befolgung der vorstehenden An- 
ordnungen (Art. 86 bis 88) von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Rechtsverhältnisse der Gesellschafter unter einander. 
Art. 90. Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander richtet sich zunächst 
nach dem Gesellschaftsvertrage.
	        
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