Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Soweit über die in den nachfolgenden Artikeln dieses Abschnitts berührten Punkte keine 
Vereinbarung getroffen ist, kommen die Bestimmungen dieser Artikel zur Anwendung. 
Art. 91. Wenn Geld oder andere verbrauchbare oder vertretbare Sachen, oder wenn 
unverbrauchbare oder unvertretbare Sachen nach einer Schätzung, die nicht blos zum Zwecke der 
Gewinnvertheilung geschieht, in die Gesellschaft eingebracht werden, so werden diese Gegen- 
stände Eigenthum der Gesellschaft. » 
Im Zweifel wird angenommen, daß die in das Inventar der Gesellschaft mit der Unter- 
schrift sämmtlicher Gesellschafter eingetragenen, bis dahin einem Gesellschafter gehörigen, be- 
weglichen oder unbeweglichen Sachen Eigenthum der Gesellschaft geworden sind. 
Art. 92. Ein Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Einlage über den vertragsmäßigen 
Betrag zu erhöhen, oder die durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen. 
Art. 93. Für die Auslagen, welche ein Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten 
macht, für die Verbindlichkeiten, welche er wegen derselben übernimmt, und für die Verluste, 
welche er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, welche von derselben 
unzertrennlich sind, erleidet, ist ihm die Gesellschaft verhaftet. 
Von den vorgeschossenen Geldern kann er Zinsen fordern, vom Tage des geleisteten Vor- 
schusses an gerechnet. 
Für die Bemühungen bei dem Betriebe der Gesellschaftsgeschäfte steht dem Gesellschafter 
ein Anspruch auf Vergütung nicht zu. 
Art. 94. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft 
den Fleiß und die Sorgfalt anzuwenden, welche er in seinen eigenen Angelegenheiten anzu- 
wenden pflegt. 
Er haftet der Gesellschaft für den Schaden, welcher ihr durch sein Verschulden entstanden 
ist. Er kann gegen diesen Schaden nicht die Vortheile aufrechnen, welche er der Gesellschaft 
in anderen Fällen durch seinen Fleiß verschafft hat. 
Art. 95. Ein Gesellschafter, welcher seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt, 
oder eingenommene Gesellschaftsgelder nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftscasse abliefert, 
oder unbefugt Gelder aus der Gesellschaftscasse für sich entnimmt, ist von Rechtswegen zur 
Entrichtung von Zinsen seit dem Tage verpflichtet, an welchem die Zahlung oder die Abliefer- 
ung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist. 
Die Verpflichtung zum Ersatze des etwa entstandenen größeren Schadens und die übrigen 
rechtlichen Folgen der Handlung werden hierdurch nicht ausgeschlossen. 
Art. 96. Ein Gesellschafter darf ohne Genehmigung der anderen Gesellschafter weder 
in dem Handelszweige der Gesellschaft für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten 
Geschäfte machen, noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offener Gesell- 
schafter Theil nehmen.
	        
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