Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Art. 107. Am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres wird, auf Grund des Inventars 
und der Bilanz, der Gewinn oder der Verlust dieses Jahres ermittelt und für jeden Gesell— 
schafter sein Antheil daran berechnet. 
Der Gewinn jedes Gesellschafters wird seinem Antheile am Gesellschaftsvermögen zuge- 
schrieben, der Verlust von demselben abgeschrieben. 
Art. 108. Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter seine 
Einlage oder seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen nicht vermindern. 
Er darf jedoch, auch ohne diese Einwilligung, auf seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen 
die Zinsen desselben für das letztverflossene Jahr, und soweit es nicht zum offenbaren Nachtheil 
der Gesellschaft gereicht, Gelder bis zu einem Betrage entnehmen, welcher seinen Antheil am 
Gewinne des letztverflossenen Jahres nicht übersteigt. 
Art. 109. Der Gewinn oder Verlust wird, in Ermangelung einer anderen Vereinbar= 
ung, unter die Gesellschafter Köpfen nach vertheilt. 
Dritter Abschnitt. 
Von dem Rechtsverhältnisse der Gesellschaft zu dritten Personen. 
Art. 110. Die rechtliche Wirksamkeit einer offenen Handelsgesellschaft tritt im Ver- 
hältnisse zu dritten Personen mit dem Zeitpunkte ein, in welchem die Errichtung der Gesellschaft 
in das Handelsregister eingetragen ist, oder die Gesellschaft auch nur ihre Geschäfte begonnen hat. 
Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkte, als dem der 
Eintragung, ihren Anfang nehmen soll, hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. 
Art. 111. Die Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Ver- 
bindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor 
Gericht klagen und verklagt werden. 
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat. 
Art. 112. Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch 
und mit ihrem ganzen Vermögen. 
Eine entgegenstehende Verabredung hat gegen Dritte keine rechtliche Wirkung. 
Art. 113. Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen 
Gesellschaftern für alle von der Gesellschaft vor seinem Eintritte eingegangenen Verbindlichkeiten, 
es mag die Firma eine Aenderung erleiden oder nicht. 
Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung. 
Art. 114. Jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter ist ermächtigt, 
alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen im Namen der Gesellschaft vorzunehmen, ins- 
besondere auch die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke zu veräußern und zu belasten.
	        
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