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Art. 121. Eine Compensation zwischen Forderungen der Gesellschaft und Privatforder-
ungen des Gesellschaftsschuldners gegen einen einzelnen Gesellschafter findet während der Dauer
der Gesellschaft weder ganz noch theilweise statt; nach Auflösung der Gesellschaft ist sie zulässig,
wenn und insoweit die Gesellschaftsforderung dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung
überwiesen ist. .
Art. 122. Im Falle des Concurses der Gesellschaft werden die Gläubiger derselben
aus dem Gesellschaftsvermögen abgesondert befriedigt, und können aus dem Privatvermögen
der Gesellschafter nur wegen des Ausfalls ihre Befriedigung suchen; den Landesgesetzen bleibt
vorbehalten, zu bestimmen, ob und wieweit den Privatgläubigern der Gesellschafter ein Ab-
sonderungsrecht in Bezug auf das Privatvermögen derselben zusteht.
Vierter Abschnitt.
Von der Auflösung der Gesellschaft und dem Austreten einzelner Gesell-
schafter aus derselben.
Art. 123. Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1) durch die Eröffnung des Concurses über die Gesellschaft;
2) durch den Tod eines der Gesellschafter, wenn nicht der Vertrag bestimmt, daß die
Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortbestehen soll;
3) durch die Eröffnung des Concurses über das Vermögen eines der Gesellschafter oder
durch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit eines der Gesellschafter zur selbstständigen
Vermögensverwaltung;
4) durch gegenseitige Uebereinkunft;
5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen ist, sofern
nicht die Gesellschafter dieselbe stillschweigend fortsetzen; in diesem Falle gilt sie
von da an als auf unbestimmte Dauer eingegangen; «
6) durch die von Seiten eines Gesellschafters geschehene Aufkündigung, wenn die Ge—
sellschaft auf unbestimmte Dauer eingegangen ist.
Eine auf Lebenszeit eingegangene Gesellschaft ist als eine Gesellschaft von un—
bestimmter Dauer zu betrachten.
Art. 124. Die Aufkündigung einer Gesellschaft von unbestimmter Dauer Seitens eines
Gesellschafters muß, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, mindestens sechs Monate vor Ab-
lauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft erfolgen.
Art. 125. Ein Gesellschafter kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der für
ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei Gesellschaften von unbestimmter Dauer ohne vorgängige
Aufkündigung verlangen, sofern hierzu wichtige Gründe vorhanden sind.