Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Art. 139. Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie 
der bisherigen, nun als Liquidationsfirma zu bezeichnenden, Firma ihren Namen beifügen. 
Art. 140. Die Ligquidatoren haben, selbst wenn sie vom Richter bestellt sind, den Ge- 
sellschaftern gegenüber bei der Geschäftsführung den von diesen einstimmig getroffenen Anord- 
nungen Folge zu geben. 
Art. 141. Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder werden vorläufig unter 
die Gesellschafter vertheilt. 
Zur Deckung von Schulden der Gesellschaft, welche erst später fällig werden, sowie zur 
Deckung der Ansprüche, welche den einzelnen Gesellschaftern bei der Auseinandersetzung zustehen, 
sind die erforderlichen Gelder zurückzubehalten. 
Art. 142. Die Liquidatoren haben die schließliche Auseinandersetzung unter den Gesell- 
schaftern herbeizuführen. · 
Streitigkeiten, welche über die Auseinandersetzung entstehen, fallen der richterlichen Ent- 
scheidung anheim. 
Art. 143. Wenn ein Gesellschafter Sachen in die Gesellschaft eingebracht hat, welche 
Eigenthum derselben geworden sind, so fallen dieselben bei der Auseinandersetzung nicht an ihn 
zurück, sondern er erhält den Werth aus dem Gesellschaftsrermögen erstattet, für welchen sie 
gemäß Uebereinkunft übernommen wurden. 
Fehlt es an dieser Werthbestimmung, so geschieht die Erstattung nach dem Werthe, welchen 
die Sachen zur Zeit der Einbringung hatten. 
Art. 144. Ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft kommen bis zur Beendigung der 
Liquidation in Bezug auf das Rechtsverhältniß der bisherigen Gesellschafter unter einander, 
sowie der Gesellschafter zu dritten Personen die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts 
zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem 
Wesen der Liquidation nicht ein Anderes ergiebt. 
Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur 
Beendigung der Liquidation für die aufgelöste Gesellschaft bestehen. 
Zustellungen an die Gesellschaft geschehen mit rechtlicher Wirkung an einen der Liquidatoren. 
Art. 145. Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schriften der 
aufgelösten Gesellschaft einem der gewesenen Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung 
gegeben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer gütlichen Ueberein- 
kunft durch das Handelsgericht bestimmt. 
Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht und Be- 
nutzung der Bücher und Papiere.
	        
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