Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so ist in Ansehung ihrer die 
Gesellschaft zugleich eine offene Gesellschaft. 
Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrags bedarf es der schriftlichen Abfassung nicht. 
Art. 151. Die Errichtung einer Commanditgesellschaft ist von sämmtlichen Gesell- 
schaftern bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, behufs der 
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. « 
Die Anmeldung muß enthalten: 
1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesell— 
schafters; 
2) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Commanditisten mit der Be— 
zeichnung desselben als solchen; 
3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 
4) den Betrag der Vermögenseinlage jedes Commanditisten. 
Die Anmeldung muß von allen Gesellschaftern persönlich vor dem Handelsgerichte unter— 
zeichnet, oder in beglaubigter Form eingereicht werden; sie ist nach ihrem ganzen Inhalte in 
das Handelsregister einzutragen. Bei der Bekanntmachung der Commanditgesellschaft in den 
öffentlichen Blättern (Art. 13) unterbleibt die Angabe der Namen, des Standes und des 
Wohnorts des Commanditisten, sowie die Angabe des Betrags ihrer Vermögenseinlagen. 
Art. 152. Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Commanditgesellschaft eine 
Zweigniederlassung hat, muß dieß behufs der Eintragung in das Handelsregister angemeldet 
werden. 
Die Anmeldung muß die in Art. 151 Ziff. 1 bis 4 bezeichneten Angaben enthalten, 
und von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern vor dem Handelsgerichte unterzeichnet 
oder in beglaubigter Form eingereicht werden. 
Art. 153. Die persönlich haftenden Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten 
sollen, haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte, in 
dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, und vor jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirke 
sie eine Zweigniederlassung hat, zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzu- 
reichen. 
Art. 154. Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden Gesellschafter zur Befolg- 
ung der in den Art. 151, 152 und 153 enthaltenen Vorschriften von Amtswegen durch 
Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Art. 155. Wenn die Firma einer bestehenden Commanditgesellschaft geändert, oder der 
Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt wird, so sind diese Thatsachen von sämmt-
	        
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