Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(339 ) 
lichen Gesellschaftern in der durch Art. 151 bestimmten Weise behufs der Eintragung in das 
Handelsregister anzumelden. Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden Gesellschafter 
zur Befolgung dieser Anordnung von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Bei der Bekanntmachung kommt in Betreff der Commanditisten die Vorschrift des Art. 
151 zur Anwendung. 
Die Wirkung gegen Dritte richtet sich nach den Bestimmungen des Art. 25. 
Art. 156. Wenn in eine bestehende Commanditgesellschaft ein neuer Commanditist ein- 
tritt, so muß dieß von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister und 
zur Bekanntmachung nach den Bestimmungen des Art. 151 angemeldet werden. 
Art. 157. Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander richtet sich zunächst 
nach dem Gesellschaftsvertrage. Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die gesetz- 
lichen Bestimmungen über das Rechtsverhältniß der offenen Gesellschafter unter einander auch 
hier zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, welche die nachfolgenden Artikel (15.8 
bis 162) ergeben. 
Art. 158. Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder die persönlich 
haftenden Gesellschafter besorgt. 
Ein Commanditist ist zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder berechtigt noch 
verpflichtet. 
Er kann gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführung durch die persönlich 
haftenden Gesellschafter (Art. 99 bis 102) Widerspruch nicht erheben. 
Art. 159. Ein Commanditist darf ohne Genehmigung der anderen Gesellschafter in dem 
Handelszweige der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen und an einer 
anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehmen. 
Art. 160. Jeder Commanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mittheilung der jähr- 
lichen Bilanz zu verlangen und die Richtigkeit derselben unter Einsicht der Bücher und Papiere 
zu prüfen. 
Die im Art. 105 bezeichneten weiteren Rechte eines offenen Gesellschafters stehen einem 
Commanditisten nicht zu. 
Jedoch kann das Handelsgericht auf den Antrag eines Commanditisten, wenn wichtige 
Gründe dazu vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen nebst Vor- 
legung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit anordnen. 
Art. 161. Die Bestimmungen der Art. 106 bis 108 über die Verzinsung der Ein- 
lage, über die jährliche Berechnung des Gewinnes oder Verlustes und über die Befugniß, 
Zinsen und Gewinn zu erheben, gelten auch in Betreff des Commanditisten. 
1561. 52
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.