Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Art. 166. Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Commanditist eintritt, haftet 
nach Maaßgabe des vorhergehenden Artikels für alle von der Gesellschaft vor seinem Eintritte 
eingegangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Aenderung erleiden oder nicht. 
Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung. 
Art. 167. Die Commanditgesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter 
berechtigt und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten. 
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft genügt 
es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht. 
Ein Commanditist, welcher für die Gesellschaft Geschäfte schließt, ohne ausdrücklich zu er- 
klären, daß er nur als Procurist oder als Bevollmächtigter handle, ist aus diesen Geschäften 
gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter verpflichtet. 
Art. 168. Der Name eines Commanditisten darf in der Firma der Gesellschaft nicht 
enthalten sein; im entgegengesetzten Falle haftet er den Gläubigern der Gesellschaft gleich einem 
offenen Gesellschafter. 
Art. 169. Die Bestimmungen der Art. 119, 120, 121 und 122 finden auch bei 
der Commanditgesellschaft Anwendung. 
Art. 170. Wenn ein Commanditist stirbt oder zur Verwaltung seines Vermögens recht- 
lich unfähig wird, so hat dieß die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge. 
Im Uebrigen gelten die in den Art. 123 bis 128 für die offene Gesellschaft gegebenen 
Bestimmungen auch für die Commanditgesellschaft. 
Art. 171. Wenn eine Commanditgesellschaft aufgelöst wird, oder wenn ein Comman- 
ditist mit seiner ganzen Einlage oder mit einem Theile derselben ausscheidet, so müssen diese 
Thatsachen in das Handelsregister eingetragen werden. 
Bei der Bekanntmachung unterbleibt die Bezeichnung des Commanditisten und die Angabe 
des Betrags der Einlage. 
Die Bestimmungen des Art. 129 kommen auch hier zur Anwendung. 
Art. 172. Was bei der offenen Gesellschaft über die Art der Auseinandersetzung (Art. 
130, 131 und 132), über die Liquidation und über die Verjährung der Klagen gegen die 
Gesellschafter bestimmt ist, gilt auch bei der Commanditgesellschaft in Betreff aller Gesell- 
schafter. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Commanditgesellschaft auf Actien insbesondere. 
Art. 173. Das Capital der Commanditisten kann in Actien oder Actienantheile zer- 
legt werden. 
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