Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Die Actien oder Actienantheile müssen auf Namen lauten. Sie müssen auf einen Be- 
trag von mindestens zweihundert Vereinsthalern gestellt werden, wenn nicht die Landesgesetze 
nach Maaßgabe der besonderen örtlichen Bedürfnisse einen geringeren Betrag gestatten. 
Actien oder Actienantheile, welche auf Inhaber lauten, oder welche auf einen geringeren 
als den gesetzlich bestimmten Betrag gestellt werden, sind nichtig. Die Ausgeber solcher Actien 
oder Actienantheile sind den Besitzern für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden soli- 
darisch verhaftet. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promessen und Interimsscheinen. 
Art. 174. Commanditgesellschaften auf Actien können nur mit staatlicher Genehmigung 
errichtet werden. 
Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrags muß eine gerichtliche oder 
notarielle Urkunde aufgenommen werden. Zur Actienzeichnung genügt eine schriftliche Er- 
klärung. 
Art. 175. Der Gesellschaftsvertrag, dessen Genehmigung erfolgen soll, muß enthalten: 
1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesell- 
schafters; - 
2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 
3) den Gegenstand des Unternehmens; 
4) die Zeitdauer des Unternehmens, im Falle dasselbe auf eine bestimmte Zeit be— 
schränkt sein soll; 
5) die Zahl und den Betrag der Actien oder Actienantheile; 
6) die Bestimmung, daß ein Aufsichtsrath von mindestens fünf Mitgliedern aus der 
Zahl der Commanditisten durch Wahl derselben bestimmt werden müsse; 
7) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Generalversammlung der Com- 
manditisten geschieht; 
8) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen 
erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. 
Art. 176. Der Gesellschaftsvertrag und die Genehmigungsurkunde müssen bei dem 
Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister einge- 
tragen und im Auszuge veröffentlicht werden. 
Der Auszug muß enthalten: 
1) das Datum des Gesellschaftsvertrags und der Genehmigungsurkunde; 
2) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesell- 
schafters; 
3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 
4) die Zahl und den Betrag der Actien und Actienantheile;
	        
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