Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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5)) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen er- 
folgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. 
Art. 177. Der Anmeldung behufs der Eintragung in das Handelsregister muß bei- 
gefügt sein: 
1) die Bescheinigung, daß der gesammte Betrag des Capitals der Commanditisten durch 
Unterschriften gedeckt ist; · 
2) die Bescheinigung, daß mindestens ein Viertheil des von jedem Commanditisten ge- 
zeichneten Betrags von ihm eingezahlt ist; 
3) der Nachweis, daß der Aufsichtsrath nach Inhalt des Vertrags (Art. 175 
Ziffer 6) in einer Generalversammlung der Commanditisten gewählt ist. 
Die Anmeldung muß von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern vor dem Han- 
delsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. Die der Anmeldung 
beigefügten Schriftstücke werden bei dem Handelsgerichte in Urschrift oder in beglaubigter Ab- 
schrift aufbewahrt. 
Art. 178. Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister besteht 
die Commanditgesellschaft als solche nicht. Die ausgegebenen Actien oder Actienantheile sind 
nichtig. Die Ausgeber sind den Besitzern für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden 
solidarisch verhaftet. 
Wenn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt 
worden ist, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. 
Art. 179. Die Vorschriften der Art. 152 und 153 sind auch bei der Commandit- 
gesellschaft auf Actien zu befolgen; die Anmeldung muß die im Art. 176 Ziffer 1 —5 be- 
zeichneten Angaben enthalten. Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden Gesellschafter 
zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Art. 180. Wenn ein Gesellschafter eine Einlage macht, welche nicht in baarem Gelde 
besteht, oder wenn er sich zu seinen Gunsten besondere Vortheile ausbedingt, so muß in einer 
Generalversammlung der Commanditisten die Abschätzung und Prüfung der Zulässigkeit an- 
geordnet und in einer späteren Generalversammlung die Genehmigung durch Beschluß er- 
folgt sein. 
Der Beschluß wird nach der Mehrheit der in der Versammlung anwesenden oder durch 
Vollmacht vertretenen Commanditisten gefaßt; jedoch muß diese Mehrheit mindestens ein Vier- 
theil der sämmtlichen Commanditisten begreifen und der Betrag ihrer Antheile zusammen min- 
destens ein Viertheil des Gesammtcapitals der Commanditisten darstellen. Der Gesellschafter, 
welcher die Einlage macht oder sich besondere Vortheile ausbedingt, hat bei der Beschlußfassung 
kein Stimmrecht. 
Ein gegen den Inhalt dieser Bestimmung geschlossener Vertrag hat keine rechtliche Wirkung.
	        
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