Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

c 11 ) 
10) Verordnung, 
Ernennung für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend; 
vom 2ten Februar 1861. 
W33, Johann, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
verkünden hiermit: 
Da durch das erfolgte Ableben des Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Kämmerers und 
Oberstleutnants Friedrich Carl, Grafen von Einsiedel auf Wolkenburg, eine der im § 63 unter 
Nr. 14 der Verfassungsurkunde vom 4ten September 1831 gedachten Stellen in der ersten 
Kammer der Ständeversammlung zur Erledigung gekommen ist, so haben Wir zu deren Wie- 
derbesetzung 
den Kammerherrn Georg von Miltitz auf Siebeneichen 
ernannt und zu dessen Beurkundung gegenwärtige Verordnung, unter Vordruckung Unseres Kö- 
niglichen Siegels eigenhändig vollzogen. 
Gegeben zu Dresden, am 2ten Februar 1861. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
  
K& 11) Deecret 
wegen Genehmigung einer öffentlichen Anleihe des Oberhohndorfer-Schader 
Steinkohlenbauvereins; 
vom 30sten Januar 1861. 
D. Ministerium des Innern hat zu der öffentlichen Anleihe von 60000 Thalern, welche 
der Oberhohndorfer-Schader Steinkohlenbauverein zu Vollendung seiner beiden Schachtanlagen 
und zu Verbindung derselben mit der Oberhohndorf-Reinsdorfer Kohleneisenbahn durch Aus- 
gabe von 600 auf den Inhaber lautenden, mit 5 Procent jährlich zu verzinsenden Schuld- 
scheinen à 100 Thaler nach Maaßgabe der vorgelegten Hauptschuldverschreibung vom 1 ten 
Januar 1861, sowie der Schemata der auszugebenden Partialobligationen nebst Talons und 
Coupons aufzunehmen beschlossen hat, die erbetene Genehmigung ertheilt. 
Auch haben Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums dem gedachten 
Vereine die in 96 5 und 6 der Hauptschuldverschreibung und des Schemas der Partialobliga- 
tionen enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht. 
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