Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Art. 181. Für die gesellschaftlichen Capitalantheile, welche auf die Einlagen der per- 
sönlich haftenden Gesellschafter fallen, oder welche denselben als besondere Vortheile ausbedungen 
sind, dürfen keine Actien ausgegeben werden; diese Capitalantheile dürfen von den persönlich 
haftenden Gesellschaftern, so lange die letzteren in diesem ihrem Rechtsverhältnisse zur Gesell- 
schaft stehen, nicht veräußert werden. 
Art. 182. Die Actien oder Actienantheile sind untheilbar. 
Sie müssen mit genauer Bezeichnung des Inhabers nach Namen, Wohnort und Stand 
in das Actienbuch der Gesellschaft eingetragen werden. 
Sie können, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, ohne Einwilligung 
der übrigen Gesellschafter auf andere Personen übertragen werden. 
Die Uebertragung kann durch Indossament geschehen. 
In Betreff der Form des Indossaments kommen die Bestimmungen der Art. 11 — 13 
der allgemeinen deutschen Wechselordnung zur Anwendung. 
Art. 183. Wenn das Eigenthum der Actie auf einen Anderen übergeht, so ist dieß, 
unter Vorlegung der Actie und des Nachweises des Uebergangs, bei der Gesellschaft anzu- 
melden und im Actienbuche zu bemerken. 
Im Verhältnisse zu der Gesellschaft werden nur diejenigen als die Eigenthümer der Actien 
angesehen, welche als solche im Actienbuche verzeichnet sind. 
Zur Prüfung der Legitimation ist die Gesellschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
Art. 184. So lange der Betrag einer Actie nicht vollständig eingezahlt ist, bleibt der 
ursprüngliche Zeichner zur Einzahlung des Rückstandes an die Gesellschaft verpflichtet; die Ge- 
sellschaft kann ihn dieser Verbindlichkeit nicht entlassen. « 
Art. 185. Die persönlich haftenden Gesellschafter sind verpflichtet, dem Aufsichtsrathe 
und den Commanditisten spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres eine 
Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres vorzulegen. 
Art. 186. Die Rechte, welche den Commanditisten gegenüber den persönlich haftenden 
Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrage oder nach den Bestimmungen des vorigen Ab- 
schnitts in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz, 
die Bestimmung der Gewinnvertheilung, die Auflösung oder Kündigung der Gesellschaft und 
die Befugniß, das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters zu verlangen, zustehen, 
werden von der Gesammtheit der Commanditisten in der Generalversammlung ausgeübt. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch den Aufsichtsrath ausgeführt, wenn 
nicht im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt ist. 
Art. 187. Die Generalversammlung der Commanditisten wird durch die persönlich 
haftenden Gesellschafter oder durch den Aufsichtsrath berufen, sofern nicht nach dem Gesellschafts- 
vertrage auch andere Personen dazu befugt sind.
	        
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