Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Art. 199. Das Austreten eines persönlich haftenden Gesellschafters in Folge gegen- 
seitiger Uebereinkunft (Art. 12 3 Ziffer 4) ist während des Bestehens der Gesellschaft un- 
statthaft. 
Eine solche Uebereinkunft steht der Auflösung der Gesellschaft gleich; zu derselben bedarf 
es der Zustimmung einer Generalversammlung der Commanditisten. 
Art. 200. Wenn ein Commanditist stirbt, oder in Concurs verfällt, oder zur Verwaltung 
seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dieß die Auflösung der Gesellschaft nicht zur 
Folge. Der Art. 126 findet in Bezug auf die Privatgläubiger eines Commanditisten keine 
Anwendung. Im Uebrigen gelten die Art. 1 23 bis 128 auch für die Commanditgesellschaft 
auf Actien. 
Art. 201. Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung 
des Concurses über die Gesellschaft geschieht, in das Handelsregister eingetragen werden. 
Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch Ablauf der Zeit, 
für welche sie eingegangen war, beendigt wird. 
Art. 202. Bei der Auflösung einer Commanditgesellschaft auf Actien, welche außer 
dem Falle der Eröffnung des Concurses erfolgt, darf die Vertheilung des Vermögens unter 
die Gesellschafter nicht eher vollzogen werden, als nach Verlauf eines Jahres, von dem Tage 
an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist. 
Die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten 
Gläubiger sind durch besondere Erlasse aufzufordern, sich zu melden; unterlassen sie dieß, so 
ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich niederzulegen. 
Das Letztere muß auch in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten und streitigen 
Forderungen geschehen, sofern nicht die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens bis zu deren 
Erledigung ausgesetzt bleibt, oder den Gläubigern eine angemessene Sicherheit bestellt wird. 
Art. 203. Eine theilweise Zurückzahlung des Capitals der Commanditisten kann nur 
vermöge einer staatlich genehmigten Abänderung des Gesellschaftsvertrags erfolgen. 
Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen gescheben, welche 
für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auflösung maaßgebend sind 
(Art. 201, 202). 
Art. 204. Die Mitglieder des Aussichtsraths sind gleich den persönlich haftenden Ge- 
sellschaftern solidarisch zur Erstattung geleisteter Zahlungen verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen 
und ohne ihr Einschreiten: 
1) Einlagen an die Commanditisten zurückgezahlt, oder 
2) Zinsen oder Dividenden gezahlt sind, welche nicht aus dem auf vie Actien fallenden 
Gewinne entnommen wurden, oder 
1861. 53
	        
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