Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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5) die Eigenschaft der Actien, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt werden 
sollen, ingleichen die etwa bestimmte Zahl der einen und der anderen Art, sowie 
die etwa zugelassene Umwandlung derselben; 
6) die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen und der Gewinn zu berechnen 
und auszuzahlen ist, sowie die Art und Weise, wie die Prüfung der Bilanz erfolgt; 
7) die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes und die Formen für 
die Legitimation der Mitglieder desselben und der Beamten der Gesellschaft; 
8) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Actionäre geschieht; 
9) die Bedingungen des Stimmrechts der Actionäre und die Form, in welcher dasselbe 
ausgeübt wird; 
10) die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit der auf 
Zusammenberufung erschienenen Actionäre, sondern nur durch eine größere Stimmen- 
mehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß gefaßt werden kann; 
110 die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen er- 
folgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. 
Art. 210. Der Gesellschaftsvertrag und die Genehmigungsurkunde müssen bei dem 
Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister ein- 
getragen und im Auszuge veröffentlicht werden. 
Der Auszug muß enthalten: 
1) das Datum des Gesellschaftsvertrags und der Genehmigungsurkunde; 
2) die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 
3) den Gegenstand und die Zeitdauer des Unternehmens; 
4) die Höhe des Grundcapitals und der einzelnen Actien oder Actienantheile; 
50 die Eigenschaft derselben, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt sind; 
6) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen er- 
folgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. 
Ist im Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine Willens- 
erklärungen kundgiebt und für die Gesellschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu ver- 
öffentlichen. 
Art. 211. Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister besteht 
die Actiengesellschaft als solche nicht. 
Wenn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister im Namen der 
Gesellschaft gehandelt worden ist, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. 
Art. 212. Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Actiengesellschaft eine 
Zweigniederlassung hat, muß dieß behufs der Eintragung in das Handelsregister angemeldet 
werden. 
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