Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Die Anmeldung muß die in Art. 210 Absatz 2 und 3 bezeichneten Angaben enthalten. 
Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung dieser Vorschriften von 
Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Art. 213. Die Actiengesellschaft als solche hat selbstständig ihre Rechte und Pflichten; 
sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben; sie kann vor Ge- 
richt klagen und verklagt werden. 
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat. 
Art. 214. Jever Beschluß der Generalversammlung, welcher die Fortsetzung der Ge- 
sellschaft oder eine Abänderung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags zum Gegenstande 
hat, bedarf zu seiner Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Beurkundung, sowie der staat- 
lichen Genehmigung. " 
Ein solcher Beschluß und die Genehmigungsurkunde müssen in gleicher Weise wie der ur- 
sprüngliche Vertrag in das Handelsregister eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden 
(Art. 210, 212). 
Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handelsgerichte, in dessen 
Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist. 
Art. 215. Die Abänderung des Gegenstandes der Unternehmung der Gesellschaft kann 
nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden, sofern dieß nicht im Gesellschaftsvertrage aus- 
drücklich gestattet ist. 
Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Gesellschaft durch Uebertragung ihres Vermögens 
und ihrer Schulden an eine andere Actiengesellschaft gegen Gewährung von Actien der letzteren 
aufgelöst werden soll. 
Zweiter Abschnitt. 
Rechtsverhältniß der Actionäre. 
Art. 216. Jeder Actionär hat einen verhältnißmäßigen Antheil an dem Vermögen der 
Gesellschaft. 
Er kann den eingezahlten Betrag nicht zurückfordern und hat, so lange die Gesellschaft 
besteht, nur einen Anspruch auf den reinen Gewinn, soweit dieser nach dem Gesellschaftsvertrage 
zur Vertheilung unter die Actionäre bestimmt ist. 
Art. 217. Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Actionäre nicht bedungen noch 
ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich nach der jähr- 
lichen Bilanz, und wenn im Gesellschaftsvertrage die Innehaltung eines Reservecapitals be- 
stimmt ist, nach Abzug desselben als reiner Ueberschuß ergiebt. 
Jedoch können für den in dem Gesellschaftsvertrage angegebenen Zeitraum, welchen die 
Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfange des vollen Betriebes erfordert, den Actionären 
Zinsen von bestimmter Höhe bedungen werden.
	        
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