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Die Anmeldung muß die in Art. 210 Absatz 2 und 3 bezeichneten Angaben enthalten.
Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung dieser Vorschriften von
Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Art. 213. Die Actiengesellschaft als solche hat selbstständig ihre Rechte und Pflichten;
sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben; sie kann vor Ge-
richt klagen und verklagt werden.
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat.
Art. 214. Jever Beschluß der Generalversammlung, welcher die Fortsetzung der Ge-
sellschaft oder eine Abänderung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags zum Gegenstande
hat, bedarf zu seiner Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Beurkundung, sowie der staat-
lichen Genehmigung. "
Ein solcher Beschluß und die Genehmigungsurkunde müssen in gleicher Weise wie der ur-
sprüngliche Vertrag in das Handelsregister eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden
(Art. 210, 212).
Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handelsgerichte, in dessen
Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist.
Art. 215. Die Abänderung des Gegenstandes der Unternehmung der Gesellschaft kann
nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden, sofern dieß nicht im Gesellschaftsvertrage aus-
drücklich gestattet ist.
Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Gesellschaft durch Uebertragung ihres Vermögens
und ihrer Schulden an eine andere Actiengesellschaft gegen Gewährung von Actien der letzteren
aufgelöst werden soll.
Zweiter Abschnitt.
Rechtsverhältniß der Actionäre.
Art. 216. Jeder Actionär hat einen verhältnißmäßigen Antheil an dem Vermögen der
Gesellschaft.
Er kann den eingezahlten Betrag nicht zurückfordern und hat, so lange die Gesellschaft
besteht, nur einen Anspruch auf den reinen Gewinn, soweit dieser nach dem Gesellschaftsvertrage
zur Vertheilung unter die Actionäre bestimmt ist.
Art. 217. Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Actionäre nicht bedungen noch
ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich nach der jähr-
lichen Bilanz, und wenn im Gesellschaftsvertrage die Innehaltung eines Reservecapitals be-
stimmt ist, nach Abzug desselben als reiner Ueberschuß ergiebt.
Jedoch können für den in dem Gesellschaftsvertrage angegebenen Zeitraum, welchen die
Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfange des vollen Betriebes erfordert, den Actionären
Zinsen von bestimmter Höhe bedungen werden.