Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(353) 
Dritter Abschnitt. 
Rechte und Pflichten des Vorstandes. 
Art. 227. Jede Actiengesellschaft muß einen Vorstand haben CArt. 209 Ziffer 7). 
Sie wird durch denselben gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 
Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen; diese können besoldet 
oder unbesoldet, Actionäre oder Andere sein. 
Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche 
aus bestehenden Verträgen. 
Art. 228. Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbald nach ihrer Be- 
stellung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Der Anmeldung ist ihre 
Legitimation beizufügen. 
Sie haben ihre Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen, oder die Zeichnung der- 
selben in beglaubigter Form einzureichen. 
Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung dieser Vorschriften 
von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Art. 229. Der Vorstand hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form 
seine Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber 
bestimmt, so ist die Zeichnung durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes erforderlich. 
Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft 
oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Unterschrift hinzufügen. 
Art. 230. Die Gesellschaft wird durch die von dem Vorstande in ihrem Namen ge- 
schlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft aus- 
drücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß 
es nach dem Willen der Contrahenten für die Gesellschaft geschlossen werden nollte. 
Art. 231. Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen 
einzuhalten, welche in dem Gesellschaftsvertrage eder durch Beschlüsse der Generalversammlung 
für den Umfang seiner Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind. 
Gegen dritte Personen hat jedoch eine Beschränkung der Befugniß des Vorstandes, die 
Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dieß gilt insbesondere für den Fall, daß 
die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken, oder nur 
unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, 
oder daß die Zustimmung der Generalversammlung, eines Verwaltungsraths, eines Aufsichts- 
raths oder eines anderen Organs der Actionäre für einzelne Geschäfte erfordert ist. 
Art. 232. Eide Namens der Gesellschaft werden durch den Vorstand geleistet. 
Art. 233. Jede Aenderung der Mitglieder des Vorstandes muß bei Ordnungsstrafe 
zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.
	        
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