Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(12) 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 3sten Januar 1861. 
Ministerium des Innern. 
1 Frhr. v. Beust. 
Demnth. 
2c. 2c. 
6 5. Alle binnen Jahresfrist von ihrem Zahlungstage an nicht erhobenen ausgeloosten 
Schuldscheine werden unter Angabe der betreffenden Nummern nochmals dreimal aufgerufen. 
Nach zehn Jahren, vom Zahlungstermine an gerechnet, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist die 
Einleitung des Edictalverfahrens beantragt und bei dem Directorium des Vereins angemeldet 
worden ist, verfallen dieselben. Die Zinsscheine verjähren nach Ablauf von vier Jahren nach 
deren Zahlungstermin. Wenn wegen verloren gegangener Zinsscheine oder Zinsleisten ein 
Mortificationsverfahren stattgefunden hat, so verfallen diejenigen bei Eintritt der Rechtskraft 
des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Zinsen, welche wegen Mangels der Zins- 
scheine vor beendigtem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, ebenfalls, wenn 
sie innerhalb eines Jahres, von Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an gerechnet, nicht 
erhoben werden. 
66. Wegen verlorener oder untergegangener Schuldscheine, Zinsleisten oder Zinsscheine 
findet auf Antrag der Betheiligten und auf deren Kosten das Edictalverfahren zum Behufe 
ihrer Mortification Statt. Dasselbe erfolgt in derselben Maaße, wie dieß für Königlich Säch- 
sische Staatspapiere vorgeschrieben ist, dergestalt, daß die Schuldscheine so, wie Königlich Sächsi- 
sche Staatsschuldscheine, hingegen Zinsscheine und Zinsleisten ganz so, wie die Zinsscheine 
und Zinsleisten von Königlich Sächsischen Staatspapieren behandelt werden. 
Nach Beendigung des Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechtskraft des Prä- 
clusiverkenntnisses findet die Ausfertigung neuer Urkunden Statt. 
2c. 2c. 
12) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten der Allgemeinen Versicherungsgesellschaft für 
See-, Fluß= und Landtransport in Dresden; ' 
vom Aten Februar 1861. 
Nesem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums der Allgemeinen Ver- 
sicherungsgesellschaft für See-, Fluß= und Landtrausport in Dresden die in 68& 33 und 57
	        
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