(12)
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 3sten Januar 1861.
Ministerium des Innern.
1 Frhr. v. Beust.
Demnth.
2c. 2c.
6 5. Alle binnen Jahresfrist von ihrem Zahlungstage an nicht erhobenen ausgeloosten
Schuldscheine werden unter Angabe der betreffenden Nummern nochmals dreimal aufgerufen.
Nach zehn Jahren, vom Zahlungstermine an gerechnet, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist die
Einleitung des Edictalverfahrens beantragt und bei dem Directorium des Vereins angemeldet
worden ist, verfallen dieselben. Die Zinsscheine verjähren nach Ablauf von vier Jahren nach
deren Zahlungstermin. Wenn wegen verloren gegangener Zinsscheine oder Zinsleisten ein
Mortificationsverfahren stattgefunden hat, so verfallen diejenigen bei Eintritt der Rechtskraft
des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Zinsen, welche wegen Mangels der Zins-
scheine vor beendigtem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, ebenfalls, wenn
sie innerhalb eines Jahres, von Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an gerechnet, nicht
erhoben werden.
66. Wegen verlorener oder untergegangener Schuldscheine, Zinsleisten oder Zinsscheine
findet auf Antrag der Betheiligten und auf deren Kosten das Edictalverfahren zum Behufe
ihrer Mortification Statt. Dasselbe erfolgt in derselben Maaße, wie dieß für Königlich Säch-
sische Staatspapiere vorgeschrieben ist, dergestalt, daß die Schuldscheine so, wie Königlich Sächsi-
sche Staatsschuldscheine, hingegen Zinsscheine und Zinsleisten ganz so, wie die Zinsscheine
und Zinsleisten von Königlich Sächsischen Staatspapieren behandelt werden.
Nach Beendigung des Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechtskraft des Prä-
clusiverkenntnisses findet die Ausfertigung neuer Urkunden Statt.
2c. 2c.
12) Deeret
wegen Bestätigung der Statuten der Allgemeinen Versicherungsgesellschaft für
See-, Fluß= und Landtransport in Dresden; '
vom Aten Februar 1861.
Nesem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums der Allgemeinen Ver-
sicherungsgesellschaft für See-, Fluß= und Landtrausport in Dresden die in 68& 33 und 57