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Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern entgegengesetzt werden, als in Betreff
dieser Aenderung die im Art. 46 in Betreff des Erlöschens der Procura bezeichneten Voraus-
setzungen vorhanden sind.
Art. 234. Der Betrieb von Geschäften der Gesellschaft, sowie die Vertretung der
Gesellschaft in Bezug auf diese Geschäftsführung kann auch sonstigen Berollmächtigten oder
Beamten der Gesellschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich die Befugniß
derselben nach der ihnen ertheilten Vollmacht; sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshand-
lungen, welche die Ausführung derortiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
Art. 235. Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die
Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an ein Mitglied des Vorstandes, welckes zu zeichnen oder
mitzuzeichnen befugt ist, oder an einen Beamten der Gesellschaft, welcher dieselbe vor Gericht
zu vertreten berechtigt ist, geschieht.
Art. 236. Die Generalversammlung der Actionäre wird durch den Vorstand berufen,
soweit nicht nach dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personen dazu befugt sind.
Art. 237. Eine Generalversammlung der Actionäre ist, außer den im Gesellschafts-
vertrage ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen, wenn dieß im Interesse der Gesellschaft
erforderlich erscheint.
Die Generalversammlung muß auch dann berufen werden, wenn dieß ein Actionär oder
eine Anzahl von Actionären, deren Actien zusammen den zehnten Theil des Grundcapitals
darstellen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der
Gründe verlangen. Ist in dem Gesellschaftsvertrage das Recht, die Berufung einer General=
versammlung zu verlangen, an den Besitz eines größeren oder eines geringeren Antheils am
Grundcapitale geknüpft, se hat es hierbei sein Bewenden.
Art. 238. Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesellschafte-
vertrag bestimmten Weise zu erfolgen.
Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht
werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise angekündigt ist, können
Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedech der Beschluß über den in einer Generalver-
sammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung aus-
genommen.
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der
Ankündigung nicht.
Art. 239. Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher
der Gesellschaft geführt werden. Er muß den Actionären spätestens in den ersten sechs
Monaten jedes Geschäftsjahres eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres vorlegen.
Zur Entlastung des Vorstandes bei Legung der Rechnungen können Personen nicht bestellt
werden, welche auf irgend eine Weise an der Geschäftsführung Theil nehmen.