Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern entgegengesetzt werden, als in Betreff 
dieser Aenderung die im Art. 46 in Betreff des Erlöschens der Procura bezeichneten Voraus- 
setzungen vorhanden sind. 
Art. 234. Der Betrieb von Geschäften der Gesellschaft, sowie die Vertretung der 
Gesellschaft in Bezug auf diese Geschäftsführung kann auch sonstigen Berollmächtigten oder 
Beamten der Gesellschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich die Befugniß 
derselben nach der ihnen ertheilten Vollmacht; sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshand- 
lungen, welche die Ausführung derortiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. 
Art. 235. Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die 
Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an ein Mitglied des Vorstandes, welckes zu zeichnen oder 
mitzuzeichnen befugt ist, oder an einen Beamten der Gesellschaft, welcher dieselbe vor Gericht 
zu vertreten berechtigt ist, geschieht. 
Art. 236. Die Generalversammlung der Actionäre wird durch den Vorstand berufen, 
soweit nicht nach dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personen dazu befugt sind. 
Art. 237. Eine Generalversammlung der Actionäre ist, außer den im Gesellschafts- 
vertrage ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen, wenn dieß im Interesse der Gesellschaft 
erforderlich erscheint. 
Die Generalversammlung muß auch dann berufen werden, wenn dieß ein Actionär oder 
eine Anzahl von Actionären, deren Actien zusammen den zehnten Theil des Grundcapitals 
darstellen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der 
Gründe verlangen. Ist in dem Gesellschaftsvertrage das Recht, die Berufung einer General= 
versammlung zu verlangen, an den Besitz eines größeren oder eines geringeren Antheils am 
Grundcapitale geknüpft, se hat es hierbei sein Bewenden. 
Art. 238. Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesellschafte- 
vertrag bestimmten Weise zu erfolgen. 
Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht 
werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise angekündigt ist, können 
Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedech der Beschluß über den in einer Generalver- 
sammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung aus- 
genommen. 
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der 
Ankündigung nicht. 
Art. 239. Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher 
der Gesellschaft geführt werden. Er muß den Actionären spätestens in den ersten sechs 
Monaten jedes Geschäftsjahres eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres vorlegen. 
Zur Entlastung des Vorstandes bei Legung der Rechnungen können Personen nicht bestellt 
werden, welche auf irgend eine Weise an der Geschäftsführung Theil nehmen.
	        
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