Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Personen, welchen die Aufsicht über die Geschäfts— 
führung zusteht. 
Art. 240. Ergiebt sich aus der letzten Bilanz, daß sich das Grundcapital um die 
Hälfte vermindert hat, so muß der Vorstand unverzüglich eine Generalversammlung berufen 
und dieser, sowie der zuständigen Verwaltungsbehörde, davon Anzeige machen. 
Die Verwaltungsbehörde kann in diesem Falle von den Büchern der Gesellschaft Einsicht 
nehmen und nach Befinden der Umstände die Auflösung der Gesellschaft verfügen. 
Ergiebt sich, daß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt, so muß 
der Vorstand hiervon dem Gerichte behufs der Eröffnung des Concurses Anzeige machen. 
Art. 241. Die Mitglieder des Vorstandes sind aus den von ihnen im Namen der 
Gesellschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Dritten gegenüber für die Verbindlichkeiten der 
Gesellschaft persönlich nicht verpflichtet. 
Mitglieder des Vorstandes, welche außer den Grenzen ihres Auftrags, oder den Vor— 
schriften dieses Titels oder des Gesellschaftsvertrags entgegen handeln, haften persönlich und 
solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. Dieß gilt insbesondere, wenn sie der 
Bestimmung des Art. 217 entgegen an die Actionäre Dividenden oder Zinsen zahlen, oder 
wenn sie zu einer Zeit noch Zahlungen leisten, in welcher ihnen die Zahlungsunfähigkeit der 
Gesellschaft hätte bekannt sein müssen. 
Vierter Abschnitt. 
Auflösung der Gesellschaft. 
Art. 242. Die Actiengesellschaft wird aufgelöst: 
1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit; 
2) durch einen notariell oder gerichtlich beurkundeten Beschluß der Actionäre; 
3) durch Verfügung der Verwaltungsbehörde, wenn sich das Grundcapital um die 
Hälfte vermindert hat (Art. 240); 
4) durch Eröffnung des Concurses. 
Wenn die Auflösung einer Actiengesellschaft aus anderen Gründen oder die Zurücknahme 
der staatlichen Genehmigung nach dem in den einzelnen Staaten geltenden Rechte erfolgt, so 
finden die Bestimmungen dieses Abschnitts ebenfalls Anwendung. 
Art. 243. Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröff- 
neten Concurses ist, durch den Vorstand, bei Ordnungsstrafe, zur Eintragung in das Handels- 
register angemeldet werden; sie muß zu drei verschiedenen Malen durch die hierzu bestimmten 
öffentlichen Blätter (Art. 209 Ziffer 11) bekannt gemacht werden. 
Durch diese Bekanntmachung müssen zugleich die Gläubiger aufgefordert werden, sich bei 
der Gesellschaft zu melden. 
1561. 54
	        
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