Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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zulässig, in welchem eine Vertheilung des Vermögens einer aufsgelösten Actien- 
gesellschaft unter die Actionäre erfolgen darf (Art. 2 45). 
Art. 248. Eine theilweise Zurückzahlung des Grundcapitals an die Actionäre kann 
nur auf Beschluß der Generalversammlung erfolgen; dieser Beschluß bedarf zu seiner Gültig- 
keit der staatlichen Genehmigung. 
Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen erfolgen, welche 
für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auflösung maaßgebend sind 
(Art. 243, 245). 
Die Mitglieder des Vorstandes, welche dieser Vorschrift entgegenhandeln, sind den Gläu- 
bigern der Gesellschaft persönlich und solidarisch verhaftet. 
Fünfter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 249. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß es der staatlichen 
Genehmigung zur Errichtung von Actiengesellschaften im Allgemeinen oder von einzelnen 
Arten derselben nicht bedarf. Auch in diesem Falle kommen jedoch die Bestimmungen dieses 
Titels zur Anwendung, ausgenommen insoweit dieselben: 
1) zur Errichtung einer Actiengesellschaft (Art. 20 8, 210, 211), 
2) zu Beschlüssen der Generalversammlung (Art. 214), 
3) zur Auflösung einer Actiengesellschaft durch Vereinigung mit einer anderen Actien- 
gesellschaft (Art. 247), 
4) zur theilweisen Zurückzahlung des Grundcapitals an die Actionäre (Art. 24 8) 
die staatliche Genehmigung und deren Eintragung in das Handelsregister erfordern, und 
5) die Anzeige, daß sich das Grundcapital um die Hälfte vermindert hat, sowie die 
hierauf zu erlassende Verfügung der Verwaltungsbehörde (Art. 240, 2442 Ziffer 3) 
zum Gegenstande haben; der Gesellschaftsvertrag muß jedoch die in dem Art. 209 verzeich- 
neten Bestimmungen enthalten, bevor die in dem Art. 210 vorgeschriebene Eintragung in 
das Handelsregister erfolgen kann. 
Außerdem bleibt den Landesgesetzen überhaupt vorbehalten, zu bestimmen, daß für besondere 
Arten von Actiengesellschaften oder in r besonderen Fällen durch den Gesellschaftsvertrag mit 
staatlicher Genehmigung 
I) die in dem Art. 222 bestimmte Höhe der Einzahlung von vierzig Procent des 
Nominalbetrags der Actien bis auf fünfundzwanzig Procent dieses Betrags herab- 
gesetzt, und 
2) die in dem Art. 239 bestimmte Frist zur Vorlegung der Bilanz bis auf zwölf 
Monate seit Ablauf des Geschäftsjahres ausgedehnt werden darf. 
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