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Art. 257. Der Name eines stillen Gesellschafters darf in der Firma des Juhabers des
Handelsgewerbes nicht enthalten sein; im entgegengesetzten Falle haftet der stille Gesellschafter
den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und solidarisch.
Art. 258. Wenn der Inhaber des Handelsgewerbes in Concurs verfällt, so ist der
stille Gesellschafter befugt, wegen seiner Einlage, soweit dieselbe den Betrag des auf ihn fallen-
den Antheils am Verluste übersteigt, eine Forderung als Concursgläubiger geltend zu machen.
Ist die Einlage rückständig, so hat der stille Gesellschafter dieselbe bis zu dem Betrage,
welcher zur Deckung seines Antheils am Verluste erforderlich ist, in die Concursmasse zu zahlen.
Art. 259. Wenn innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Concurses über das Ver-
mögen des Inhabers des Handelsgewerbes durch Vereinbarung zwischen ihm und dem stillen
Gesellschafter das Gesellschaftsverhältniß aufgelöst worden ist, so können die Concursgläubiger
verlangen, daß der stille Gesellschafter die ihm zurückbezahlte Einlage in die Concursmasse ein-
zahle, unbeschadet seines Rechts, die in dem Zeitpunkte der Auflösung ihm aus dem Gesell-
schaftsverhältnisse zustehende Forderung als Concursgläubiger geltend zu machen.
Dasselbe gilt, wenn dem stillen Gesellschafter in dem bezeichneten Zeitraume ohne Auf-
lösung des Gesellschaftsverhältnisses die Einlage zurückbezahlt wurde.
In gleicher Weise ist, wenn der Inhaber des Handelsgewerbes in dem bezeichneten Zeit-
raume dem stillen Gesellschafter dessen Antheil an dem entstandenen Verluste ganz oder theil-
weise erlassen hat, der Erlaß zu Gunsten der Concursgläubiger unwirksam.
Die Bestimmungen dieses Artikels treten nicht ein, wenn der stille Gesellschafter beweist,
daß der Concurs in Umständen seinen Grund hat, welche erst nach dem Zeitpunkte der Auf-
lösung, der Zurückzahlung oder des Erlasses eingetreten sind.
Art. 260. Ob und inwieweit eine rechtliche Wirkung zu Gunsten dritter Personen ein-
tritt, wenn durch einen stillen Gesellschafter oder mit dessen Willen das Vorhandensein der
stillen Gesellschaft kundgemacht wird, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen.
Art. 261. Die stille Gesellschaft wird aufgelöst:
1) durch den Tod des Inhabers des Handelsgewerbes, wenn nicht der Vertrag be-
stimmt, daß die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortbestehen soll;
2) durch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit des Inhabers des Handelsgewerbes zur
selbstständigen Vermögensverwaltung;
3) durch die Eröffnung des Concurses über das Vermögen des Inhabers des Handels-
gewerbes oder des stillen Gesellschafters;
4) durch gegenseitige Uebereinkunft;
5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die stille Gesellschaft eingegangen ist, wenn
dieselbe nicht stillschweigend fortgesetzt wird; in diesem Falle gilt der Vertrag von
da an als auf unbestimmte Dauer geschlossen;