Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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60 durch die Aufkündigung eines der beiden Theile, wenn der Vertrag auf unbestimmte 
Dauer geschlossen ist. 
Ein auf Lebenszeit geschlossener Vertrag ist als auf unbestimmte Dauer geschlossen zu 
betrachten. 
Die Aufkündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertrags muß, wenn nicht 
ein Anderes vereinbart ist, mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen. 
Art. 262. Die Auflösung der stillen Gesellschaft kann vor Ablauf der für ihre Dauer 
bestimmten Zeit oder bei einem Vertrage von unbestimmter Dauer ohne vorherige Aufkündig- 
ung verlangt werden, wenn dazu wichtige Gründe vorhanden sind. Die Beurtheilung, ob 
solche Gründe anzunehmen sind, bleibt im Falle des Widerspruchs dem Ermessen des Richters 
überlassen. 
Art. 263. Die Bestimmung des Art. 126 gilt auch zu Gunsten der Privatgläubiger 
eines stillen Gesellschafters. 
Art. 264. Wenn der stille Gesellschafter stirbt, oder zur Verwaltung seines Vermögens 
rechtlich unfähig wird, so hat dieß die Auflösung der stillen Gesellschaft nicht zur Folge. 
Art. 265. Nach Auflösung der stillen Gesellschaft muß der Inhaber des Handels- 
gewerbes sich mit dem stillen Gesellschafter auseinandersetzen und die Forderung desselben in 
Gelde berichtigen. 
Der Inhaber des Handelsgewerbes besorgt die Liquidation der bei der Auflösung noch 
schwebenden Geschäfte. 
Bweiter Titel. 
Von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche 
Rechnung. 
Art. 266. Die Vereinigung zu einem oder mehreren einzelnen Handelsgeschäften für 
gemeinschaftliche Rechnung bedarf einer schriftlichen Abfassung nicht und ist sonstigen Förmlich- 
keiten nicht unterworfen. 
Art. 267. Wenn nicht ein Anderes verabredet ist, so sind alle Theilnehmer in gleichem 
Verhältnisse zu dem gemeinsamen Unternehmen beizutragen verpflichtet. 
Art. 268. JIst über den Antheil der Theilnehmer am Gewinne und Verluste nichts ver- 
einbart, so werden die Einlagen verzinst, der Gewinn oder Verlust aber nach Köpfen vertheilt. 
Art. 269. Aus Geschäften, welche ein Theilnehmer mit einem Dritten geschlossen hat, 
wird Ersterer dem Dritten gegenüber allein berechtigt und verpflichtet. 
Ist ein Theilnehmer zugleich im Auftrage und Namen der übrigen aufgetreten, oder haben 
alle Theilnehmer gemeinschaftlich oder durch einen gemeinsam Bevollmächtigten gehandelt, so 
ist jeder Theilnehmer Dritten gegenüber solidarisch berechtigt und verpflichtet.
	        
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