Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(361) 
Art. 270. Nach Beendigung des gemeinschaftlichen Geschäfts muß der Theilnehmer, 
welcher dasselbe führte, den übrigen Theilnehmern unter Mittheilung der Belege Rechnung 
ablegen. 
Er besorgt die Liquidation. 
Viertes Buch. 
Von den Handelsgeschäften. 
Erster Titel. 
Von den Handelsgeschäften im Allgemeinen. 
Erster Abschnitt. 
Begriff der Handelsgeschäfte. 
Art. 271. Handelsgeschäfte sind: 
1) der Kauf oder die anderweite Anschaffung von Waaren oder anderen beweglichen 
Sachen, von Staatspapieren, Actien oder anderen für den Handelsverkehr bestimm- 
ten Werthpapieren, um dieselben weiter zu veräußern; es macht keinen Unterschied, 
ob die Waaren oder anderen beweglichen Sachen in Natur oder nach einer Bear- 
beitung oder Verarbeitung weiter veräußert werden sollen; 
2) die Uebernahme einer Lieferung von Gegenständen der unter Ziffer 1 bezeichneten 
Art, welche der Uebernehmer zu diesem Zwecke anschafft; 
3) die Uebernahme einer Versicherung gegen Prämie; 
4) die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See und das 
Darleihen gegen Verbodmung. 
Art. 272. Handelsgeschäfte sind ferner die folgenden Geschäfte, wenn sie gewerbemäßig 
betrieben werden: 
10 die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung beweglicher Sachen für Andere, 
wenn der Gewerbebetrieb des Uebernehmers über den Umfang des Handwerks 
hinausgeht; 
2) die Banquier= oder Geldwechslergeschäfte; 
3) die Geschäfte des Commissionärs (Art. 360), des Spediteurs und des Fracht- 
führers, sowie die Geschäfte der für den Transport von Personen bestimmten 
Anstalten; 
4) die Vermittelung oder Abschließung von Handelsgeschäften für andere Personen; 
die amtlichen Geschäfte der Handelsmäkler sind jedoch hierin nicht einbegriffen;
	        
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